Das hilfsweise auch in der Sache begründete Prozessurteil – und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Begründet das Finanzgericht ein Prozessurteil hilfsweise auch in der Sache, führt allein die Darlegung, das Finanzgericht habe zu Unrecht ein Prozessurteil statt ein Sachurteil erlassen, noch nicht zum Erfolg einer solchen Verfahrensrüge. Vielmehr muss die Beschwerdebegründung sich dann auch auf die materiell-rechtliche Hilfsbegründung des Urteils beziehen.

Das hilfsweise auch in der Sache begründete Prozessurteil – und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Erlässt das Finanzgericht zu Unrecht ein Prozessurteil, so liegt darin ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO1 in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er führt regelmäßig zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht, wenn eine entsprechende Rüge im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision erhoben wird2

war müssen auch solche Verfahrensmängel, die -wie die fehlerhafte Beurteilung der Sachentscheidungsvoraussetzungen- in einem Revisionsverfahren von Amts wegen berücksichtigt werden, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich unter genauer Angabe der den Mangel ergebenden Tatsachen geltend gemacht werden3. Allerdings steht dem nicht entgegen, dass der Kläger seine Beschwerde auf andere Zulassungsgründe gestützt hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung kommt es auf die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht an, wenn sich aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt4.

Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht allerdings hilfsweise detailliert begründet, warum die Klage im Fall der Zulässigkeit jedenfalls unbegründet wäre und damit auch zur Sache entschieden. Daher hätte der Kläger insoweit zur ordnungsmäßigen Rüge eines Verfahrensfehlers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch schlüssige Ausführungen zur Begründetheit machen müssen5

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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. August 2022 – X B 96/21

  1. vgl. nur BFH, Beschluss vom 28.07.2016 – X B 205/15, BFH/NV 2016, 1742, Rz 15[]
  2. vgl. nur BFH, Beschuss vom 30.06.2015 – X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423, Rz 10[]
  3. BFH, Beschluss vom 01.08.2008 – VIII B 154/07 unter II. 2.a, m.w.N.[]
  4. BFH, Beschluss vom 01.06.2011 – IV B 33/10, BFH/NV 2011, 1888, Rz 19, m.w.N.[]
  5. vgl. nur BFH, Beschluss vom 14.03.2007 – IV B 76/05, BFHE 216, 507, BStBl II 2007, 466, unter II. 2.c, m.w.N.[]