Das Jobticket und der lohnsteuerpflichtige Sachbezug

Wird das Jobticket vom Arbeitgeber angeboten, um die Beschäftigen zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen, handelt es sich nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das Jobticket und der lohnsteuerpflichtige Sachbezug

Mit dieser Begründung hat das Hessische Finanzgericht in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass die Überlassung eines Jobtickets bei den Mitarbeitenden keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug darstellt. Einer entsprechenden Klage wurde stattgegeben. Zu der Klage war es gekommen, weil auf dem für Mitarbeitende kostenlos zur Verfügung gestellten Parkplätzen der Arbeitgeberin ein extremer Parknotstand bestand. Im Rahmen eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts bot sie ihren Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund ein sog. Jobticket an. Die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Preise wurden voll an die Beschäftigten weitergegeben. Dabei wurde das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt monatlich über die Lohnabrechnung eingezogen.

Nach Auffassung des zuständigen Finanzamtes war der sich aus diesem System ergebende Preisvorteil als Sachbezug und geldwerten Vorteil im lohnsteuerlichen Sinn zu werten. Daher nahm das Finanzamt die
Arbeitgeberin im Wege eines Lohnsteuerhaftungsbescheides in Anspruch. Damit war die Arbeitgeberin nicht einverstanden und hat sich mit ihrer Klage dagegen gewehrt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Hessische Finanzgericht deutlich ausgeführt, dass es sich bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handele. Denn das Jobticket stelle keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringe. Vielmehr habe die Arbeitgeberin die Mobilitätskarte angeboten, um die Beschäftigen zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen. Nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts spiele es keine entscheidende Rolle, dass diese Maßnahme für die Beschäftigten das verbilligte Jobticket als positiven Reflex nach sich ziehe. Darüber hinaus seien auch die Parkplätze kostenfrei zur Verfügung gestellt worden, ohne dass dies eine Lohnversteuerung nach sich gezogen hätte.

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Klageänderung im Revisionsverfahren

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 25. November 2020 – 12 K 2283/17, anhängig beim BFH (VI B 5/21)

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