Dem Schriftform-Erfordernis (hier: nach § 120 Abs. 1 S. 1 FGO) ist nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist.

Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Name voll ausgeschrieben oder lesbar ist. Dem Gesetzeszweck wird vielmehr entsprochen, wenn der im zuvor umschriebenen Sinne individuell gestaltete Schriftzug die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Namenszug, jedenfalls in Zusammenschau mit der maschinenschriftlichen Wiederholung des Namens unter der Unterschrift, mindestens einzelne Buchstaben erkennen lassen und es sich eindeutig um die Wiedergabe eines Namens und nicht nur eines bloßen Namenszeichens oder eines einzigen Buchstabens handelt.
Allerdings genügt nach ständiger Rechtsprechung ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, nicht den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen1, da insoweit die Absicht einer vollen Unterschrift nicht erkennbar ist2.
Im vorliegenden Streitfall wurde damit nach Ansicht des Bundesfinanzhofs mit der Unterzeichnung der Revisionsschrift des Finanzamtes das Schriftformerfordernis gewahrt: Der Schriftzug ist nicht nur auf die zwei Buchstaben („F K“) beschränkt, so dass eine sog. Paraphe nicht vorliegt. Vielmehr sind -wie der Unterbogen erkennen lässt- weitere Buchstaben andeutungsweise erkennbar. Damit ist auf die Absicht zu schließen, eine rechtsverbindliche Unterschrift leisten zu wollen und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Dies wird durch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Unterzeichners verstärkt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Februar 2018 – I R 60/16