Über die Frage, ob ein Kaufvertrag wirksam, anfechtbar oder nichtig war, ist nicht im Besteuerungsverfahren, sondern erforderlichenfalls durch die Zivilgerichte zu entscheiden. Denn für das Besteuerungsverfahren kommt es darauf wegen der Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO nicht an1.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO ist es für die Besteuerung unerheblich, wenn ein Rechtsgeschäft unwirksam ist oder wird, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Die Regelung ist Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und besagt, dass es für Zwecke der Besteuerung auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt und nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung ankommt, solange und soweit die Beteiligten deren Vollzug nicht rückgängig machen2.
Das wirtschaftliche Ergebnis eines zunächst nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO der Besteuerung zugrunde zu legenden Rechtsgeschäfts, dessen Wirksamkeit zwischen den Beteiligten streitig (geworden) ist, bleibt nicht (mehr) bestehen, wenn und soweit die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts durch rechtskräftiges Urteil oder durch Vergleich festgestellt und der Vollzug rückgängig gemacht wird3. Die Rückabwicklung ist ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO4.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Mai 2013 – IV R 6/10
- vgl. BFH, Urteile vom 29.03.2012 – IV R 18/08, BFH/NV 2012, 1095, Rz 26; vom 10.08.2010 – VIII R 44/07, BFH/NV 2011, 20, Rz 21 f.[↩]
- BFH, Urteile in BFH/NV 2012, 1095, Rz 28; vom 17.02.2004 – VIII R 28/02, BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46, unter II.2.b aa, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFH/NV 2012, 1095, Rz 31; in BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46, unter II.2.; vom 18.01.1990 – IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21, unter 1.; BFH, Beschluss vom 09.09.1999 – IV B 18/99, BFH/NV 2000, 313, unter 1.[↩]
- BFH, Urteile in BFHE/NV 2012, 1095, Rz 31; in BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46, unter II.2.a[↩]