Das finanzgerichtliche Urteil – und die AdV der Kostenentscheidung

Bei einem Antrag auf AdV, der sich (auch) auf die Vollstreckung der Kosten bezieht, die dem Antragsteller in dem finanzgerichtlichen Urteil auferlegt worden sind, ist die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts nicht statthaft.

Das finanzgerichtliche Urteil – und die AdV der Kostenentscheidung

Denn eine Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts gemäß § 150 Satz 3 FGO i.V.m. § 69 FGO ist ebenfalls nur statthaft, wenn die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO zugelassen wird1.

Zwar hatte der BFH die Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts, mit dem dieses die AdV des Urteils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Restitutionsklage abgelehnt hatte, als statthaft erachtet, obwohl das Finanzgericht die Beschwerde nach Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nicht zugelassen hatte. Dies mit der Begründung, der Verweis in § 150 Satz 3 FGO beziehe sich nicht auf die in Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG geregelte Zulassungsbeschränkung einer Beschwerde gegen einen Finanzgericht, Beschluss nach § 69 FGO2. Diese Entscheidung ist allerdings nach der Einführung des § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO durch das FGO-Änderungsgesetz (FGOÄndG) vom 21.12 19923 überholt. Denn der Gesetzgeber hat in Kenntnis der vorgenannten Rechtsprechung gleichwohl die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 69 FGO wiederum ohne Ausnahme von einer Zulassungsentscheidung des Finanzgerichts abhängig gemacht. Dem Gesetzgeber ging es mit der Neuregelung des § 128 Abs. 3 FGO um eine weitgehende Entlastung des Bundesfinanzhofs, da die Zahl der Eingänge ständig zugenommen hatte und die finanzgerichtlichen Verfahren beschleunigt werden sollten4. Dass die Beschwerde gegen einen Beschluss über die AdV der dem Steuerpflichtigen in dem finanzgerichtlichen Urteil auferlegten Kosten auch ohne Zulassung des Finanzgerichts statthaft sein soll, widerspricht diesem Gesetzeszweck. Dies auch deshalb, weil der Überprüfung eines Beschlusses über die Ablehnung der AdV wegen der Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens gegenüber der Überprüfung eines Beschlusses über die Ablehnung der AdV wegen der Vollstreckung aus dem Steuerbescheid -insbesondere aus Sicht des rechtsschutzsuchenden Steuerpflichtigen- regelmäßig eine erheblich geringere Bedeutung zukommt und schon aus diesem Grund eine voraussetzungslose höchstrichterliche Überprüfung nicht geboten ist. Diese Würdigung wird auch durch die ebenfalls durch das FGOÄndG eingeführte Regelung des § 128 Abs. 4 FGO bestätigt, wonach in Streitigkeiten über die Kosten eine Beschwerde generell ausgeschlossen ist. Hält der Gesetzgeber in Streitigkeiten über die Kosten eine Beschwerde grundsätzlich nicht für erforderlich, spricht dies auch dafür, dass eine Beschwerde über die Ablehnung der AdV dieser Kosten nicht ohne die Beschränkung des § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO statthaft sein soll.

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Der Bundesfinanzhof kann über die vorliegende Beschwerde entscheiden, obwohl das Finanzgericht nicht zuvor gemäß § 130 Abs. 1 FGO durch förmlichen Beschluss über deren Abhilfe entschieden hat. Da wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde keine Abhilfe möglich ist, steht der Abgabe an das Finanzgericht und einer nochmaligen Vorlage an den Bundesfinanzhof der Grundsatz der Prozessökonomie entgegen5.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. September 2017 – IV B 57/17

  1. ebenso Bergkemper in HHSp, § 128 FGO Rz 109[]
  2. BFH, Beschluss vom 27.07.1989 – V B 41/87, BFH/NV 1990, 644[]
  3. BGBl I 1992, 2109[]
  4. s. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.08.1991, BT-Drs. 12/1061, S. 1 und 24[]
  5. vgl. BFH, Beschluss vom 18.02.2014 – XI B 140/13, Rz 14, m.w.N.[]