Das Urteil des Finanzgerichts – und das Gesamtergebnis das Verfahren

Zwar kann die Nichtberücksichtigung von Umständen, die -ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgericht- richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, verfahrensfehlerhaft sein, wenn das Finanzgericht Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt1.

Das Urteil des Finanzgerichts – und das  Gesamtergebnis das Verfahren

Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt allerdings u.a. nicht bereits dann vor, wenn das Finanzgericht den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen würdigt2.

Bei seiner Rüge beachtete der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend, dass das Finanzgericht den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und außerdem zur Frage der Fremdgelder weiteren Beweis erhoben hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Finanzgericht den ihm vorliegenden Akteninhalt und die von ihm erhobenen Beweise zwar nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt; insoweit könnte es sich allenfalls um einen materiell-rechtlichen Fehler handeln, nicht aber um einen Verfahrensverstoß3.

Es begründet auch keine Gehörsverletzung, wenn das Finanzgericht das klägerische Vorbringen zur Kenntnis genommen hat, ihm aber im Ergebnis nicht gefolgt ist; der Kläger hat einen Anspruch darauf, „gehört“ zu werden, nicht aber darauf, dass das Gericht sein Begehren „erhört“, sich also seinen rechtlichen Argumenten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt4.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. März 2017 – XI B 81/16

  1. vgl. dazu BFH, Beschluss vom 24.06.2014 – XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584, Rz 43 ff.[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 03.02.2016 – XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 36, m.w.N.[]
  3. vgl. BFH, Beschlüsse vom 19.01.2006 – VIII B 113/05, BFH/NV 2006, 803; vom 27.09.2007 – XI B 194/06, BFH/NV 2008, 87; vom 16.12 2013 – III S 23/13 (PKH), BFH/NV 2014, 553[]
  4. vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2016, 1577, Rz 26, m.w.N.[]
Weiterlesen:
Erbschaftssteuerfreibetrag für einen Schweizer