Das wiederholte Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nur in zulässiger Weise wiederholt werden, wenn neue Ablehnungsgründe oder Beweismittel geltend gemacht werden. Allerdings kann es auch genügen, die bisherigen Ablehnungsgründe zu ergänzen. Bei einer Entscheidung durch den sog. konsentierten Einzelrichter kann dieser selbst in den Gründen der Hauptsacheentscheidung das unzulässige Ablehnungsgesuch zurückweisen.

Das wiederholte Ablehnungsgesuch

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Grundsätzlich ist über das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung des oder der abgelehnten Richter zu entscheiden (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO). Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten1. Grundsätzlich ist über das Ablehnungsgesuch nach vorheriger dienstlicher Äußerung des abgelehnten Richters ohne dessen Mitwirkung (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) zu entscheiden. Ist in Ausnahmefällen das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig, so kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen werden2. Im Fall einer Einzelrichterentscheidung oder einer Entscheidung eines sog. konsentierten Einzelrichters kann jener selbst in den Gründen der Hauptsacheentscheidung das Ablehnungsgesuch zurückweisen3.

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Ein Fall des Rechtsmissbrauchs kann das Stellen eines wiederholten Ablehnungsgesuchs sein4. Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nur in zulässiger Weise wiederholt werden, wenn neue Ablehnungsgründe oder Beweismittel geltend gemacht werden. Allerdings kann es auch genügen, die bisherigen Ablehnungsgründe zu ergänzen5.

Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall war das gegen den Einzelrichter des Finanzgerichts vorgebrachteAblehnungsgesuch damit rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin hat mit diesem Gesuch keine neuen Ablehnungsgründe vorgetragen oder ergänzt. Als Grund für dieses Ablehnungsgesuch bezog sich die Klägerin auf die telefonische Mitteilung des Berichterstatters, in dem dieser weiterhin auf die Vernehmung eines Zeugen beharrt und ebenso seine bisherige Ansicht weiter vertreten hätte. Diese Ansicht und die Absicht zur Vornahme einer Zeugenvernehmung hatte er aber bereits vor Stellung des ersten Ablehnungsgesuchs geäußert, wobei die Umstände vom Finanzgericht durch seinen Beschluss über die erste Richterablehnung bereits geprüft worden sind. Auf dieser Grundlage kann das Aufrechterhalten der Rechtsmeinung ein erneutes Ablehnungsgesuch nicht rechtfertigen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – XI B 26/20

  1. vgl. BFH, Beschlüsse vom 01.04.2003 – VII S 7/03, BFH/NV 2003, 1331; vom 10.03.2015 – V B 108/14, BFH/NV 2015, 849; vom 29.12.2015 – IV B 68/14, BFH/NV 2016, 575[]
  2. vgl. BFH, Beschlüsse vom 04.03.2014 – VII B 131/13, BFH/NV 2014, 1055; vom 03.07.2014 – V S 15/14, BFH/NV 2014, 1574; in BFH/NV 2016, 575[]
  3. vgl. BFH, Beschlüsse vom 08.01.2010 – V B 99/09, BFH/NV 2010, 911; vom 17.05.2010 – VII B 254/09, BFH/NV 2010, 1835; vom 07.10.2010 – II S 26/10 (PKH), BFH/NV 2011, 59 zu Einzelrichterentscheidungen; Brandis in Tipke/Kruse, § 51 FGO Rz 37[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 02.02.2016 – X B 38/15, BFH/NV 2016, 930, Rz 25; Brandis in Tipke/Kruse, § 51 FGO Rz 38, m.w.N.[]
  5. vgl. BFH, Beschluss vom 18.12.1998 – III S 7/98, BFH/NV 1999, 945, unter II. 2.c; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 51 Rz 34[]
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