Das Zwischenurteil des Finanzgerichts

Nach § 99 Abs. 2 FGO kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht.

Das Zwischenurteil des Finanzgerichts

Obwohl das Gericht nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 2 FGO nur über „eine“ entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden kann, lässt die Vorschrift entsprechend ihrem Zweck auch ein Zwischenurteil über mehrere entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen zu1. Entsprechend können die einzelnen Feststellungen des Zwischenurteils in der Revisionsinstanz auch einem eigenständigen prozessualen Schicksal unterliegen2.

Entscheidungserheblich sind danach nur solche Vorfragen, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht möglich ist3.

Im hier entschiedenen Fall bedeutete dies: Die Entscheidung über die Klage gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2008 hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG vorlagen, was u.a. voraussetzt, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen der Klägerin gehören würden, wenn sie in deren Eigentum stünden. Die Vorabentscheidung über diese Rechtsfrage ist auch sachdienlich. Da es sich um eine vom Bundesfinanzhof zu klärende Grundsatzfrage handelt, ist davon auszugehen, dass bei einer Verneinung der Hinzurechnungsvoraussetzungen der Rechtsstreit im weiteren finanzgerichtlichen Verfahren rasch beigelegt werden kann. Dem steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, dass das Finanzgericht die Frage der Trennbarkeit der Aufwendungen noch nicht beantwortet habe und deshalb das Zwischenurteil noch keine endgültige Klärung über das „Ob“ der Hinzurechnung liefern könne. Denn das Finanzgericht ist in seinen Entscheidungsgründen von der Trennbarkeit der einzelnen Vertragsbestandteile ausgegangen und hat nur den Aufteilungsmaßstab offengelassen. Auch haben die Verfahrensbeteiligten dem Erlass eines Zwischenurteils nicht widersprochen.

Weiterlesen:
Erledigung während des Klageverfahrens - und das Rechtsschutzbedürfnis

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Juli 2019 – III R 22/16

  1. BFH, Urteil vom 17.12.2008 – – III R 22/06, BFH/NV 2009, 1087, unter II. 1.a; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 99 FGO Rz 28[]
  2. vgl. BFH, Urteile vom 04.02.1999 – IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139, unter II. am Anfang; vom 02.06.2016 – IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433; BFH, Beschluss vom 09.02.2006 – VIII B 52/05, BFH/NV 2006, 1155, unter 1., jeweils zur Teilaufhebung eines mehrere Feststellungen umfassenden Zwischenurteils[]
  3. BFH, Urteil in BFH/NV 2016, 1433, Rz 19, m.w.N.[]