Ein in Österreich im Jahr 2003 erzielter Verlust ist, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied, nicht aus europarechtlichen Gründen ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 zu berücksichtigen.

Die deutsche Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 EStG). Die periodenübergreifende Verlustberücksichtigung ist materiell-rechtlich wie verfahrensrechtlich in § 10d EStG geregelt. Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Der Verlustfeststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) für den Einkommensteuerbescheid1, so dass im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer nur solche Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden können, die gesondert festgestellt sind. Über die Frage, welche Verluste gesondert festzustellen sind, ist im Verfahren nach § 10d EStG zu entscheiden.
Über die materiell-rechtliche Abziehbarkeit der im Jahr 2003 in Österreich erzielten Verluste im Streitjahr 2004 ist –auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten– in dem Verfahren zu entscheiden, das das nationale Recht hierfür vorsieht, d.h. im Verfahren nach § 10d EStG2; danach richtet sich allein, ob zu Gunsten der Klägerin ein Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2003 ergehen darf, der die genannten ausländischen Verluste enthält. Demgegenüber stellt sich im vorliegenden Verfahren betreffend die Einkommensteuerfestsetzung für 2004 die Frage, ob ein Verlustabzug aus Vorjahren berücksichtigt werden kann, nicht, soweit und solange ein solches Verfahren nach § 10d EStG nicht durchgeführt worden ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Februar 2010 – IX R 57/09