Die Finanzverwaltung reagiert auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung ausländischer Investmentanteile nach § 18 Absatz 3 AuslInvestmG1, in dem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass die Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 AuslInvestmG ohne Nachweismöglichkeit der tatsächlich erzielten Erträge gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, weil sie die Anleger auslädischer Fonds gegenüber Anlegern inländischer Fonds diskriminiert.

Die Finanzverwaltung möchte dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus auf alle noch offenen Veranlagungsfälle nun mit bestimmten Maßgaben anzuwenden, durch die u.a. auch bestimmte Länder von der Anwendung ausgeschlossen werden sollen:
Räumlicher Anwendungsbereich:
Das Urteil ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nur in Bezug auf Investmentvermögen in Mitgliedstaaten der EU und in Vertragsstaaten des EWR anzuwenden, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem EWR-Staat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer2 in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.
Steuerlicher Anwendungsbereich:
Zur Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Behandlung werden die Anleger ausländischer Investmentvermögen unter der zeitlichen Geltung des AuslInvestmG nach den Vorschriften des KAGG besteuert. Das gilt für die Anleger so genannter weißer Fonds nach § 17 AuslInvestmG, grauer Fonds nach § 18 Absatz 1 AuslInvestmG und schwarzer Fonds nach § 18 Absatz 3 AuslInvestmG.
Dem Steuerpflichtigen obliegt, so das Bundesfinanzministerium in seinem Anwendungserlass, eine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 AO. Wenn eine genaue Ermittlung der Einkünfte nicht möglich ist, hat das Finanzamt die Einkünfte nach § 162 AO zu schätzen. Die Schätzung kann erfolgen in Anlehnung an die Verzinsungsregelungen der AO bzw. an § 5 Absatz 3 und § 6 InvStG, wobei im Veräußerungs-/Rückgabejahr ein zeitanteiliger Ansatz anzuwenden ist.
Die Anwendung der steuerlichen Vorschriften des KAGG und insbesondere der Vorschriften des Halbeinkünfteverfahrens nach §§ 40, 40a KAGG kommt nur für alle offenen Veranlagungszeiträume einheitlich in Betracht. Ein Wechsel der Einkünfteermittlung zwischen den Vorschriften des KAGG und des AuslInvestmG ist grundsätzlich nicht zulässig, weil insbesondere der Aktiengewinn nach § 41 Absatz 5 i. V. m. § 40a Absatz 1 KAGG auf den jeweiligen Vorjahreswerten aufbaut.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 6. Juli 2009 – IV C 1 – S 1980-a/07/0001 [2009/0452215]