Überlässt eine im Ausland ansässige Gesellschaft einer inländischen Rundfunkanstalt Live-Fernsehübertragungsrechte an inländischen Sportveranstaltungen zur Ausstrahlung im Inland, so erzielt sie mit den dafür erhaltenen Vergütungen Einkünfte durch im Inland verwertete sportliche Darbietungen i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 2002, die gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 dem Steuerabzug unterliegen. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Gesellschaft die Rechte ihrerseits von dem originären Rechteinhaber erworben hat.

Erhält eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft Vergütungen für die Überlassung von Live-Fernsehübertragungsrechten an inländischen Sportveranstaltungen, so dürfen diese nach dem DBA-Schweiz nicht in Deutschland besteuert werden1.
Den Widerruf einer aufgrund der Regelung eines Doppelbesteuerungsabkommens erteilten Freistellungsbescheinigung i.S. des § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 kann der Vergütungsschuldner anfechten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. März 2009 – I R 6/07
- entgegen BMF-Schreiben vom 30. Mai 1995, BStBl I 1996, 89, dort Tz. 6[↩]