Dividenden aus Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten, welche im Gewinnanteil einer inländischen GmbH aus der Beteiligung an einer in den Niederlanden ansässigen Personengesellschaft enthalten sind, sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht nach dem mit den Niederlanden geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen, wenn die Beteiligungen der niederländischen Personengesellschaft an den Kapitalgesellschaften in den Drittstaaten keine tatsächlich-funktionale Bedeutung für die von der Personengesellschaft in den Niederlanden ausgeübte Tätigkeit haben.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – I R 66/06