Kloster Gelati (Georgien)

Die nichtexistente ausländische Betriebsstätte

Hat der Steuerpflichtige steuerfreie ausländische Betriebsstätteneinkünfte erklärt und sich während der Außenprüfung weiterhin auf die Existenz einer ausländischen Betriebsstätte berufen, steht der Festsetzung eines Zuschlags nach § 162 Abs. 4 AO aufgrund Unterlassens der Vorlage der angeforderten Verrechnungspreisdokumentation nicht entgegen,

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Luxembourg

Einkünfte aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft – und der Progressionsvorbehalt

Zur Frage, ob ein „Wahlrecht“ zur Überschussrechnung eines an einer bilanzierenden ausländischen Kapitalgesellschaft atypisch still Beteiligten (sog. „Goldfinger-Modell“) besteht, liegt keine Divergenz der Rechtsprechung des I. Senats zur Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs vor.

In dem hier vom Bundesfinanzhof

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Kein „Double Irish“ für Apple

Nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission hat Irland dem Apple-Konzern unzulässige Steuervergünstigungen von bis zu 13 Mrd. € gewährt.

Dies ist nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig, weil Apple dadurch wesentlich weniger Steuern zahlten musste als andere Unternehmen. Irland muss die rechtswidrige

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Besteuerungsrecht des Quellenstaats bei fehlender tatsächlicher Besteuerung im Ansässigkeitsstaat – die Rückfallklausel im DBA-Südafrika

Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika bestimmt, dass Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Tätigkeit gezahlt werden, „nur“ im Ansässigkeitsstaat besteuert werden können, wenn diese Einkünfte im Ansässigkeitsstaat „der Besteuerung unterliegen“.

In einem

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