Quellensteuer auf ausländische Zinseinkünfte – und die Teilwertabschreibung

In die Bemessung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG können auch Wertveränderungen des Vermögensstamms eingehen.

Quellensteuer auf ausländische Zinseinkünfte – und die Teilwertabschreibung

Falls und soweit die Voraussetzungen für diese Teilwertabschreibungen vorgelegen haben, sind diese von den ausländischen Einkünften der Anlegerin zur Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags abzuziehen.

Durch den ausdrücklichen Bezug in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG auf Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen werden nicht mehr lediglich solche Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags berücksichtigt, die bei einer Person, die die Einnahmen im Privatvermögen erzielt, als Werbungskosten angesetzt werden könnten1. Insbesondere können damit auch Wertveränderungen des Vermögensstamms in die Bemessung des Anrechnungshöchstbetrags eingehen2.

Ob und inwieweit die Teilwertabschreibungen auf die Anleihen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Zinseinnahmen der Anlegerin stehen, hängt somit wiederum von der wertenden Beurteilung des die Teilwertabschreibungen auslösenden Moments ab.

Insofern ist festzustellen, dass die Anlegerin keine Zinsen hätte erzielen können, wenn sie die Anleihen nicht angeschafft hätte. Es besteht deshalb ein (kausaler) Zusammenhang zwischen der Anschaffung des Vermögensstamms und den Zinsen. Da der Veranlassungszusammenhang durch das Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen gekennzeichnet ist, ist zu berücksichtigen, dass die Anlegerin die Anleihen mit festem bzw. variablem Zins vorrangig mit dem Ziel angeschafft hatte, Zinserträge zu erzielen und nicht um an Wertveränderungen teilzuhaben. Demgemäß stehen auch die Teilwertabschreibungen -bei wertender Betrachtung- im Zusammenhang mit der Absicht, laufende Kapitalerträge zu erwirtschaften3. Offen bleiben kann demgegenüber, ob etwas anderes für solche Wertpapiere gilt, die vorrangig zu dem Zweck erworben werden, um an deren Wertveränderungen teilzuhaben4.

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. April 2018 – I R 37/16

  1. so BFH, Urteile in BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577; in BFHE 183, 114, BStBl II 1997, 657; in BFHE 174, 509, BStBl II 1994, 799 – zur früheren Gesetzesfassung[]
  2. in diesem Sinne auch Blümich/Wagner, § 34c EStG Rz 60; Geurts in Ernst & Young, KStG, § 26 Rz 84.6; Gosch in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 34c Rz 15; Gosch/Roser, KStG, 3. Aufl., § 26 Rz 61; Jochimsen/Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., § 26 Rz 213; Lieber in Herrmann/Heuer/Raupach, § 26 KStG Rz 26; Müller-Dott in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 26 KStG Rz 89.4[]
  3. a.A. Kudert, Steuer und Wirtschaft 2018, 75, 79 ff.[]
  4. vgl. insofern Geurts in Frotscher, EStG, Freiburg 2018, § 34c Rz 44, der zwischen „ausschüttungsbedingten“ und „substanzmindernden“ Teilwertabschreibungen unterscheidet[]