Verluste ausländischer Betriebsstätten

Ausländische Betriebsstättenverluste dürfen im Rahmen der deutschen Steuerveranlagung nur ausnahmsweise berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in zwei Urteilen darüber entschieden, wann ausländische Betriebsstättenverluste „final“ sind und deshalb im Inland abgezogen werden können.

Verluste ausländischer Betriebsstätten

Erwirtschaftet ein inländischer Steuerpflichtiger aus einer ausländischen Betriebsstätte Verluste, dann kann er diese negativen Einkünfte im Inland mit steuerpflichtigen positiven Einkünften regelmäßig nicht ausgleichen. Hat Deutschland mit dem Betriebsstättenstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, sind die betreffenden negativen Einkünfte nämlich ebenso wie positive ausländische Einkünfte im Inland üblicherweise steuerfrei. Diese Steuerfreiheit ist dem Steuerpflichtigen bei positiven Einkünften von Vorteil, bei negativen Einkünften jedoch von Nachteil.

Nach feststehender Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union verstößt diese Benachteiligung von Auslands- gegenüber Inlandsverlusten im Grundsatz nicht gegen die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote: Es ist auch innerhalb der Europäischen Union allein Sache des Betriebsstättenstaats, die freigestellten Auslandsverluste steuerlich zu berücksichtigen. Nur dann, wenn diese Verluste „final“ werden, im Ausland also endgültig nicht berücksichtigt werden können, tritt der Ansässigkeitsstaat insoweit ausnahmsweise an die Stelle des Betriebsstättenstaats.

Unbeantwortet blieb bislang, wann von einer derartigen „Finalität“ der Verluste gesprochen werden kann. Darüber hat der Bundesfinanzhof nun abschließend entschieden: „Final“ sind die Verluste nicht, wenn sie im Betriebsstättenstaat aufgrund dessen Steuergesetzen vollständig oder nach Ablauf eines Verlustvortragszeitraums vom Abzug ausgeschlossen sind. „Final“ sind sie nur, wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können, beispielsweise bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, der Übertragung der Betriebsstätte oder deren Aufgabe. Für diese Fälle sind die Verluste im Inland sowohl bei der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- und Körperschaftsteuer als auch die Gewerbesteuer (erst) in jenem Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum abzuziehen, in dem die „Finalität“ feststeht.

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Konkret ging es in beiden Urteilen um die negativen Einkünfte aus in Frankreich unterhaltenen Betriebsstätten. In beiden Verfahren klagten inländische Kapitalgesellschaften, einmal ohne, einmal im Grundsatz mit Erfolg; erfolglos blieb die klagende GmbH hier nur insoweit, als sie die Berücksichtigung der Auslandsverluste bereits im Jahr des Entstehens dieser Verluste begehrte.

Der Bundesfinanzhof hält auch für Art. 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass Deutschland für Verluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Frankreich belegenen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat.

Ein Verlustabzug kommt abweichend davon aus Gründen des Gemeinschaftsrechts nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (sog. finale Verluste)1. An einer derartigen „Finalität“ fehlt es zwar, wenn der Betriebsstättenstaat nur einen zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten zulässt2. Daran fehlt es jedoch nicht, wenn der Betriebsstättenverlust aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden kann, etwa bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, ihrer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung oder ihrer „endgültigen“ Aufgabe3.

Der ausnahmsweise Abzug der Betriebsstättenverluste ist nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern in jenem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in welchem sie „final“ geworden sind4.

Die in den Gewinn ausnahmsweise einbezogenen „finalen“ Betriebsstättenverluste sind auch in die Ermittlung des Gewerbeertrages einzubeziehen. Sie sind nicht gemäß § 9 Nr. 3 GewStG 1999 wieder hinzuzurechnen.

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Ausländischer Betrieb und deutscher Kündigungsschutz

Bundesfinanzhof, Urteile vom 9. Juni 2010 – I R 100/09 und I R 107/09

  1. Anschluss an EuGH, Urteil vom 15.05.2008 – C-414/06 [Lidl Belgium], Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692[]
  2. Anschluss an EuGH, Urteil vom 23.10.2008 – C-157/07 [Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt], Slg. 2008, I-8061[]
  3. entgegen BMF, Schreiben vom 13.07.2009, BStBl I 2009, 835[]
  4. ebenso wie BMF, Schreiben vom 13.07.2009, BStBl I 2009, 835[]