Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG ist rechtmäßig, urteilte jetzt der Bundesfinanzhof in München. Mit dieser Wegzugsteuer gemäß § 6 AStG nimmt der deutsche Fiskus bei solchen Personen, die mindestens zehn Jahre in Deutschland gewohnt haben und dann ins Ausland verziehen, Zugriff auf bis zum Wegzugszeitpunkt entstandene Wertsteigerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Die Steuer entsteht auch dann, wenn sich die Wertsteigerungen noch nicht –wie bei Inlandssachverhalten für eine Besteuerung erforderlich– z.B. durch einen Verkauf der Anteile tatsächlich „realisiert“ haben.

Um einen Verstoß gegen EU-Recht zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Dezember 2006 die Vorschrift des § 6 AStG mit Wirkung auch für die Vergangenheit neu gestaltet. Nach der Neuregelung wird die Steuer bei Wegzug in einen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zwar festgesetzt, jedoch zunächst zinsfrei gestundet und muss erst dann gezahlt werden, wenn es tatsächlich zu einer Realisierung der Wertsteigerung kommt. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige nach dem Wegzug in einen Mitgliedstaat von dort aus weiter in einen sog. Drittstaat außerhalb der EU oder des EWR verzieht.
Der Bundesfinanzhof hat nun geurteilt, dass die Neuregelung, auch soweit sie zurückwirkt, weder gegen das EU-Recht noch gegen das Grundgesetz verstößt und auch mit den von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar ist. Es besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand eines Verstoßes gegen das EU-Recht.
Die sog. Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG i.d.F. bis zur Änderung durch das SEStEG vom 7. Dezember 20061 i.V.m. § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 Satz 2 AStG i.d.F. der Änderungen durch das SEStEG verstößt weder gegen Abkommensrecht noch Gemeinschaftsrecht oder gegen Verfassungsrecht2.
Geklagt hatten Eheleute, die Aktien an mehreren deutschen Gesellschaften hielten und im Jahr 1998 nach Belgien und später –im Jahre 2001– in die Schweiz verzogen waren.
Die Entscheidung des BFH kann dazu führen, dass die betreffenden Wertsteigerungen doppelt zu versteuern sind, nämlich einmal nach Maßgabe der Wegzugsteuer in Deutschland und ein weiteres Mal nach Maßgabe des ausländischen Steuerrechts im Zuzugstaat. Überdies bleibt trotz dieser Grundsatzentscheidung nach wie vor offen, ob die innerhalb der EU und des EWR geschaffenen Verschonungsregeln in allen Detailfragen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügen. Darüber musste im Urteilsfall nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedoch nicht entschieden werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. August 2009 – I R 88, 89/07