Mit der Aufhebung eines finanzgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses durch den Bundesfinanzhof entfällt die Anordnung der vom Finanzgericht festgesetzten Sicherheitsleistung zumindest dann, wenn der Aussetzungsbeschluss unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung erfolgt ist, sodass sich eine nur gegen die Festsetzung der Sicherheitsleistung gerichtete Beschwerde insoweit als im Ergebnis als begründet erweist.

Der Zulässigkeit der Beschwerde der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ohne Sicherheitsleistung steht insbesondere nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Sicherheitsleistung einen nicht selbständig anfechtbaren Teil (unselbständige Nebenbestimmung) der Entscheidung über die AdV darstellt. Wird eine uneingeschränkt beantragte AdV nur gegen Sicherheitsleistung bewilligt, liegt darin eine teilweise Ablehnung durch das Finanzgericht1 und ein entsprechendes Rechtsschutzbegehren richtet sich gegen die gesamte AdV, Entscheidung2.
Mit der Aufhebung des die AdV gewährenden Beschlusses (hier: auf die Beschwerde des Finanzamtes) entfällt die Anordnung der vom Finanzgericht festgesetzten Sicherheitsleistung, sodass sich auch die Beschwerde der Antragstellerin im Hinblick auf diesen Umstand insoweit als im Ergebnis begründet erweist. Denn bei der Anordnung der Sicherheitsleistung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO handelt es sich -jedenfalls im hier vorliegenden Streitfall (Tenor: „Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung …“)- um eine aufschiebende Bedingung, die als Nebenbestimmung (vgl. § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO) Bestandteil der Hauptsacheentscheidung und einheitlich mit dieser zu treffen ist3. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist unselbständiger Teil des Beschlusses, wenn -wie hier- ein Finanzgericht die AdV gegen Sicherheit nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO anordnet4 und entfällt daher zugleich mit der Aufhebung dieses Beschlusses.
Somit hat das Finanzgericht aufgrund der Zurückverweisung, falls es erneut AdV gewährt, wiederum über die Frage zu entscheiden, ob diese von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. September 2023 – V B 23/22
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 28.10.1981 – I B 69/80, BFHE 134, 239, BStBl II 1982, 135; vom 12.05.2000 – VI B 266/98, BFHE 192, 1, BStBl II 2000, 536; und vom 10.10.2002 – VII S 28/01, BFH/NV 2003, 12[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 20.06.1979 – IV B 20/79, BFHE 128, 306, BStBl II 1979, 666, Rz 20 sowie vom 12.05.2000 – VI B 266/98, BFHE 192, 1, BStBl II 2000, 536; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 69 FGO Rz 378[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 16.03.1995 – VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680; vom 20.06.1979 – IV B 20/79, BFHE 128, 306, BStBl II 1979, 666; vom 22.07.1980 – VII B 43/79, BFHE 131, 14, BStBl II 1980, 658 sowie vom 13.08.1991 – VIII B 14/87, BFH/NV 1992, 688[↩]
- vgl. Birkenfeld in HHSp, § 69 FGO Rz 377 unter Hinweis auf BFH, Beschluss vom 12.05.2000 – VI B 266/98, BFHE 192, 1, BStBl II 2000, 536[↩]