Ergeht während des Verfahrens über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein Änderungsbescheid, ist die Vorentscheidung nicht entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist.

Eine (teilweise) Aufhebung der Vorentscheidung gemäß § 127 FGO und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht wegen der während des Beschwerdeverfahrens ergangenen Änderungsbescheide kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. Da die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist, sind diese Bescheide nicht gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden1.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. Februar 2021 – VIII B 6/20
- s. BFH, Beschluss vom 30.05.2014 – I B 82/13[↩]