Das Finanzgericht auch dann zu einer Sachentscheidung befugt, wenn das Finanzamt zwar den Einspruch des Klägers als unzulässig verworfen hat, der Kläger sich im erstinstanzlichen Verfahren allerdings nicht auf das Begehren einer isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkt, sondern u.a. die Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuer beantragt.

In diesem Fall ist das Gericht verpflichtet, die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zu prüfen1.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Mai 2020 – X R 16/18
- BFH, Urteil vom 13.10.2005 – IV R 44/03, BFHE 211, 9, BStBl II 2006, 214, unter 2.[↩]