Das Finanzgericht braucht einen im Ausland wohnenden Zeugen nicht zu laden.
Denn ein im Ausland ansässiger Zeuge ist vom Finanzgericht nicht zu laden, sondern von den Beteiligten, die die Vernehmung des Zeugen beantragt haben, gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht zu stellen1.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. September 2016 – IX B 66/16
- vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 13.02.2012 – II B 12/12, BFH/NV 2012, 772, unter 2.b cc, m.w.N.[↩]










