Nach bestandskräftiger oder unanfechtbarer Vorentscheidung ist die Klage ohne weitere Sachprüfung abzuweisen; im Finanzprozess kommt es (anders als u. U. im VwGO-Prozess) nicht darauf an, ob nach Bestandskraft unnötigerweise in der angefochtenen letzten Einspruchsentscheidung nochmals in eine Sachprüfung eingetreten wurde.
Entsprechendes gilt bei erneut begehrtem Steuer-Billigkeitserlass nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung und nach bestandskräftiger Ablehnung des Billigkeitserlasses für denselben Streitzeitraum; zumindest dann wenn der neue Antrag nur bereits im vorangegangenen Billigkeitsverfahren geltend gemachte Gründe oder entschiedene Gesichtspunkte betrifft.
Nach bestandskräftiger oder unanfechtbarer Vorentscheidung ist die Klage ohne weitere Sachprüfung abzuweisen1.
Im Finanzprozess kommt es nicht darauf an, ob in der angefochtenen letzten Einspruchsentscheidung (§ 367 AO) unnötig nochmals in eine Sachprüfung eingetreten wurde2 anders als u. U. im Verwaltungsprozess gemäß VwGO oder nach § 51 VwVfG3.
Die vorbeschriebenen Grundsätze gelten auch bei erneut begehrtem Billigkeitserlass einer Steuer nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung und nach bestandskräftiger Ablehnung des Billigkeitserlasses für denselben Streitzeitraum; zumindest dann wenn der neue Antrag nur bereits im vorangegangenen Billigkeitsverfahren geltend gemachte Gründe oder entschiedene Gesichtspunkte betrifft4.
Dementsprechend scheidet hier eine gerichtliche Sachprüfung bereits deswegen aus, weil das erneute Billigkeitsverfahren dieselben Gründe und Gesichtspunkte wie das vorherige bestandskräftig abgeschlossene Billigkeitsverfahren betrifft; und zwar die Antragsgründe andauernde Krankheit, Auseinandersetzung mit dem Jobcenter, aussichtslos schlechte Einkommens- und Liquiditätssituation sowie dazu insbesondere die Gesichtspunkte der unzureichenden Abhilfemöglichkeit durch GrSt-Billigkeitserlass und der Zumutbarkeit der Verwertung des großen Hausgrundstücks.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 18. Februar 2014 – 3 K 257/13
- BFH, Beschluss vom 25.09.2006 – VI B 130/05, BFH/NV 2007, 85; Urteile vom 20.09.1989 – X R 8/86, BFHE 158, 205, BStBl II 1990, 177; Urteile Finanzgericht Baden-Württemberg vom 25.06.2012 8 K 3603/11, DStRE 2013, 441; FG Hamburg vom 04.06.2002 – III 16/02 – III 16/02, EFG 2002, 1469 m. w. N.[↩]
- BFH, Urteil vom 24.07.1984 – VII R 122/80, BFHE 141/470, BStBl II 1984, 791[↩]
- vgl. Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 68 Rz. 40 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 70 Rz. 9 m. w. N.[↩]
- BFH, Urteil vom 17.03.1987 – VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620[↩]