Das Verfahren nach § 126a FGO ist nicht auf bestimmte Fallgestaltungen beschränkt; vielmehr ist ein Beschluss nach § 126a FGO insbesondere auch zulässig, wenn über verfassungsrechtliche Fragen1 oder sonstige ungeklärte Rechtsfragen2 zu entscheiden ist.

Die Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO bedarf keiner besonderen Begründung, weshalb der Bundesfinanzhof die Revision einstimmig für unbegründet und mehrheitlich eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung nicht maßgeblich auf einen im bisherigen Verfahrensverlauf nicht angesprochenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird.
So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Das Finanzgericht hat in der Vorentscheidung die zugrunde liegende materielle Rechtsfrage dargelgt, der Bundesfinanzhof teilt diese Auffassung. Entsprechend hatten die Beteiligten zu dieser Problematik Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie auch ausführlich wahrgenommen haben. Damit ist der fachgerichtlichen Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs4 hinreichend Rechnung getragen.
Die angeführten Grundsätze gelten unabhängig von einer pandemischen Situation und der technischen Ausstattung eines Gerichts. Dem vorliegenden Beschluss stehen auch die Ausführungen des Klägers zur konkreten Belastungssituation des Bundesfinanzhofs nicht entgegen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. September 2021 – VI R 18/19