Der Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft

Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert, nicht aber gegen die Kostengrundentscheidung1.

Der Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft

Der Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft liegt zwar nicht von vornherein außerhalb des Kostenrechts, so dass er im Grundsatz Gegenstand eines Erinnerungsverfahrens sein kann2. Da der hier zugrunde liegende Beschluss jedoch eindeutig ausschließlich den Erinnerungsführer als Kostenschuldner bestimmt, war daran beim Kostenansatz zwingend (ohne Auswahl- oder Differenzierungsmöglichkeit wie bei mehreren Kostenschuldnern) anzuschließen3. Die Einwendung des Erinnerungsführers richtet sich daher im Kern gegen die gerichtliche Kostengrundentscheidung, was erfolglos bleiben muss.

Es kommt auch nicht in Betracht, von einer Kostenerhebung gemäß § 21 Abs. 1 GKG abzusehen. Denn dies würde erfordern, dass die Kosten bei richtiger Sachbehandlung durch das Gericht nicht entstanden wären (Abs. 1 Satz 1) oder dass die Einlegung der unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hätte (Abs. 1 Satz 3). Derartiges liegt im Streitfall nicht vor. Insbesondere ist eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht nicht erkennbar, da sich der Bundesfinanzhof bei der Kostenentscheidung „materiell“ auf das Veranlasserprinzip (Kostenauferlegung für die Person, die den erfolglosen Prozess –hier: durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten– veranlasst hat) stützen konnte.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. August 2012 – I E 2/12

  1. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 08.12.2010 – IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365[]
  2. s. BFH, Beschlüsse vom 15.12.1992 – VII E 3/92, BFH/NV 1993, 488; vom 17.02.1994 – VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819; s.a. BFH, Beschluss vom 10.01.2000 – XI E 4/99, BFH/NV 2000, 1099[]
  3. s.a. BFH, Beschluss in BFH/NV 2000, 1099[]