Der erledigte Verwaltungsakt – und die Fortsetzungsfeststellungsklage

Nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kann, wenn ein mit der Klage angefochtener Verwaltungsakt sich im Verlauf des Klageverfahrens erledigt hat, das Gericht auf Antrag die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen, wenn der Kläger ein „berechtigtes Interesse“ an der Feststellung hat.

Der erledigte Verwaltungsakt – und die Fortsetzungsfeststellungsklage

Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung -im hier entschiedenen Streitfall durch Aufhebung der Pfändungen- erledigt hat1. Mit dem gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO erforderlichen berechtigten Interesse ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzu Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art gemeint; die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen2.

Im vorliegenden Streitfall hat der Kläger hinreichend substantiiert vorgetragen, Amtshaftungsansprüche (u.a. wegen des Nutzungsausfalls hinsichtlich der gepfändeten Fahrzeuge) geltend machen zu wollen. Außerdem ist zwischen den Beteiligten die Kostentragung für den Einsatz streitig. Da über diese Fragen von unterschiedlichen Gerichten zu entscheiden wäre -über die Kostentragung vom Finanzgericht, über Amtshaftungsansprüche gemäß Art. 34 Satz 3 GG von den Zivilgerichten-, hat der Kläger auch aus Gründen der Verfahrensökonomie und -konzentration ein berechtigtes Interesse daran, dass über die Rechtmäßigkeit der Sachpfändungen vorab durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage entschieden wird3.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Oktober 2019 – VII R 6/18

  1. vgl. etwa BFH, Urteile vom 04.12.2012 – VIII R 5/10, BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220; und vom 26.09.2007 – I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, m.w.N.[]
  2. vgl. etwa BFH, Urteil in BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220[]
  3. vgl. auch FG München, Urteil vom 18.12.2018 – 10 K 712/18, EFG 2018, 521; insoweit hier vom BFH bestätigt.[]
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