Ein Bescheid kann wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO korrigiert werden, wenn der Fehler auf einem mechanischen Fehler beruht und die ernsthafte Möglichkeit eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums, eines sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf den Fehler ausgeschlossen werden kann1.
Ob dies der Fall ist -ob nämlich ein derartiger Denkfehler auszuschließen ist und ein mechanisches Versehen vorliegt und überdies die Unrichtigkeit „offenbar“ ist-, ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen2.
Entscheidend für die Anwendung des § 129 AO ist der Ausschluss der ernsthaften Möglichkeit, dass der Fehler auf einem nicht mechanischen Fehler beruht. Erst diese Frage ist aus der Sicht des objektiven Dritten zu prüfen. Soweit der Bundesfinanzhof die Sicht des objektiven Dritten zum Maßstab macht, bedeutet das somit nicht, dass der objektive Dritte den Sachverhalt anstelle des Bearbeiters zu prüfen hätte, sondern dass der objektive Dritte den auf den Sachverhalt bezogenen Bearbeitungsvorgang, wie der Bearbeiter ihn im konkreten Fall durchgeführt hat, zu prüfen hat. Anders lässt sich die Ursache eines konkreten Fehlers auch nicht prüfen, denn es ist der Bearbeiter, dem der Fehler unterlaufen ist, und nicht ein fiktiver Dritter.
Daraus folgt: Ist aus der Sicht des objektiven Dritten in tatsächlicher Hinsicht (positiv) festzustellen und damit nachgewiesen, dass dem Bearbeiter ein nicht mechanischer Fehler unterlaufen ist, so bewendet es dabei. Das gilt unabhängig davon, wie absonderlich dieser Fehler bei Rekonstruktion des Bearbeitungsvorgangs erscheinen mag. Die ernsthafte Möglichkeit eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums, eines sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsaufklärung besteht nicht und kann -erst recht- nicht ausgeschlossen werden, wenn umgekehrt positiv feststeht, dass ein derartiger, die Anwendung von § 129 AO ausschließender nicht mechanischer Fehler tatsächlich vorliegt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. Juni 2014 – X B 222/13










