Der Generalbevollmächtigte als steuerlicher Haftungsschuldner

Ein Generalbevollmächtigter kann als Verfügungsberechtigter Haftungsschuldner sein. Mit dieser Begründung billigte der Bundesfinanzhof die Haftungsinanspruchnahme eines Alleingesellschafters einer britischen Limited, dem vom Direktor dieser Ltd., der für ihn auch die Geschäftsanteile treuhänderisch verwaltete, eine Handlungsvollmacht zur Führung einer deutschen Zweigniederlassung erteilt worden war.

Der Generalbevollmächtigte als steuerlicher Haftungsschuldner

Nach § 35 AO hat derjenige, der im eigenen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters, soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann. Dabei reicht die rechtliche Verfügungsbefugnis aus, die z.B. durch Rechtsgeschäft im Rahmen einer Bevollmächtigung eingeräumt werden kann. Das Innenverhältnis zum Vermögensinhaber ist grundsätzlich unbeachtlich. Selbst ein ausdrückliches internes Verbot, steuerliche Pflichten zu erfüllen, kann den Verfügungsberechtigten nicht aus seiner Pflichtenstellung entlassen1. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann eine Verfügungsberechtigung i.S. des § 35 AO auch durch die Erteilung einer Generalvollmacht erteilt werden2. Tritt der Verfügungsberechtigte als Generalbevollmächtigter auf, kommt es nicht darauf an, welcher Aufgabenbereich ihm von seinem Geschäftsherrn zugewiesen worden ist, denn § 35 AO stellt nur auf das rechtliche und tatsächliche Können des Verfügungsberechtigten ab3. Hinsichtlich des zu fordernden Auftretens nach außen, ist es als ausreichend zu erachten, dass der Verfügungsberechtigte gegenüber irgendjemanden –auch nur gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit– auftritt4.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hält der Bundesfinanzhof die Feststellungen für ausreichend, dass dem Haftungsschuldner eine umfassende Handlungsvollmacht zur Führung einer deutschen Zweigniederlassung erteilt worden war, nach der dieser – ggfs. neben weiteren Personen – einzelvertretungsberechtigt gewesen ist, und er eine wirtschaftliche Stellung als Alleingesellschafter innehatte.

Das Auftreten nach außen, d.h. die Teilnahme am Rechtsverkehr, sieht der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall durch die Unterzeichnung des Mietvertrags durch den Generalbevollmächtigten und sein Auftreten im Einspruchs- sowie dem sich anschließenden Klageverfahren für die Gesellschaft als hinreichend belegt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. Januar 2013 – VII B 67/12

  1. Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 35 Rz 6[]
  2. zum Auftreten als Generalbevollmächtigter eines ausländischen Unternehmens vgl. BFH, Urteil vom 11.03.1986 – VII R 124/81, BFH/NV 1987, 69[]
  3. BFH, Urteil vom 24.04.1991 – I R 56/89, BFH/NV 1992, 76[]
  4. Klein/Rüsken, a.a.O., § 35 Rz 7[]