Das Bundesministerium der Finanzen ist zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid nicht berechtigt.

Akzeptiert der Kläger die Zurückweisung seiner Revision durch einen Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs, indem er von seinem Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch macht, kann das Bundesministerium der Finanzen keine mündliche Verhandlung erwirken, auch wenn es die Begründung, auf die der Bundesfinanzhof seine Entscheidung stützt, nicht für richtig hält.
An einem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof ist grundsätzlich von Seiten der Finanzverwaltung nur das beklagte Finanzamt beteiligt. Allerdings kann das Bundesministerium der Finanzen bei einer bundesgesetzlich geregelten Steuer -wie hier der Einkommensteuer- einem Verfahren beitreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 FGO) und erhält damit die Rechtsstellung eines Beteiligten. Diese Stellung gibt dem BMF aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht dieselben Rechte wie sie die Hauptbeteiligten haben. Das Bundesfinanzministeirum kann beispielsweise nicht auf mündliche Verhandlung bestehen, wenn die Hauptbeteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.
Im Fall des jetzt ergangenen Beschlusses hatten die Beteiligten zwar zunächst einen solchen Verzicht nicht erklärt, weshalb der Bundesfinanzhof im schriftlichen Verfahren nur einen Gerichtsbescheid erlassen konnte. Dieser wirkt als Urteil, wenn nicht innerhalb eines Monats mündliche Verhandlung beantragt wird. Macht keiner der Hauptbeteiligten von diesem Antragsrecht Gebrauch, ist die Prozesslage mit der eines anfänglichen Verzichts auf mündliche Verhandlung vergleichbar. Deshalb kann das BMF auch in diesem Fall keine mündliche Verhandlung erzwingen.
Sollte das Finanzamt mit dem Gerichtsbescheid nicht vollständig Erfolg haben, könnte es allerdings vom BMF zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung veranlasst werden. Diese Möglichkeit bestand aber im jetzt entschiedenen Fall nicht, weil das Finanzamt den Rechtsstreit im Ergebnis voll gewonnen hatte. Wer einen Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren gewinnt, hat wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO können die Beteiligten auch im Revisionsverfahren innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen.
Beteiligter im Revisionsverfahren ist nach § 122 Abs. 1 FGO grundsätzlich nur, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. Nach § 122 Abs. 2 Satz 1 FGO kann zwar das BMF einem Verfahren beitreten, das -wie im Streitfall- eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe betrifft, und erhält mit dem Beitritt die Rechtsstellung eines Beteiligten (§ 122 Abs. 2 Satz 4, § 57 Nr. 4 FGO).
Dies berechtigt das BMF aber nicht, über das Verfahren zu disponieren. Dies können nur die ursprünglichen Verfahrensbeteiligten, hier also die Klägerin und das Finanzamt. Der Anspruch auf verfahrensrechtliche Gleichbehandlung des beigetretenen BMF erschöpft sich danach darin, innerhalb der von den Hauptbeteiligten einvernehmlich vorgegebenen Rahmenbedingungen wie Revisionskläger oder Revisionsbeklagter behandelt zu werden. Das BMF hat danach keine Möglichkeit, ein Verfahren gegen den Willen der Hauptbeteiligten fortzusetzen oder zu verlängern. Diese allein bestimmen über den Beginn und das Ende des Prozessrechtsverhältnisses. Dementsprechend kann der BFH mit Einverständnis der Hauptbeteiligten auch dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn das dem Verfahren beigetretene BMF auf eine solche nicht verzichtet hat1. Ebenso wenig kommt es für den durch die Abgabe von übereinstimmenden Erledigungserklärungen bewirkten Wegfall der Rechtshängigkeit der Hauptsache darauf an, ob auch das dem Verfahren beigetretene BMF eine Erledigungserklärung abgegeben hat2.
Nichts anderes gilt für die Frage, ob das BMF -unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt es dem Verfahren beigetreten ist- nach Ergehen eines Gerichtsbescheids nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung berechtigt ist. Vielmehr bleibt es auch insoweit bei dem Grundsatz, dass allein die Hauptbeteiligten über den Beginn und das Ende des Prozessrechtsverhältnisses bestimmen und das BMF danach keine Möglichkeit hat, ein Verfahren gegen den Willen der Hauptbeteiligten fortzusetzen oder zu verlängern. Dies gilt auch dann, wenn -wie im Streitfall- das Finanzamt obsiegt hat und das BMF daher keine Möglichkeit hat, das Finanzamt zur Stellung eines zulässigen Antrags auf mündliche Verhandlung zu veranlassen, selbst wenn dies dazu führt, dass -wie im Streitfall- ein Gerichtsbescheid als Urteil wirkt und der BFH darin von einem BMF, Schreiben abweicht.
§ 122 Abs. 2 FGO soll es dem BMF ermöglichen, sich jederzeit in ein anhängiges Verfahren über eine Revision einzuschalten und entscheidungserhebliche rechtliche Gesichtspunkte geltend zu machen3. Die Regelung berücksichtigt das besondere, über den Einzelfall hinausgehende Interesse des BMF und der obersten Landesfinanzbehörden, denen die Abgabenverwaltung übertragen ist (vgl. Art. 108 des Grundgesetzes), am Ausgang des jeweiligen Verfahrens4.
Es ist danach allein Sache des BMF, zu entscheiden, in welchen Verfahren es sich nach § 122 Abs. 2 FGO beteiligt. Der BFH ist berechtigt, einen Beitritt des BMF anzuregen oder dieses zum Beitritt aufzufordern (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO), er ist dazu aber nicht verpflichtet. Er ist daher auch weder verpflichtet, das BMF von einer beabsichtigten Abweichung von der in einem BMF, Schreiben vertretenen Auffassung des BMF zu unterrichten, noch dazu, in einem solchen Verfahren durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und diesen auch dem BMF zur Kenntnis zu geben. Das in § 122 Abs. 2 FGO vorgesehene Beteiligungsrecht des BMF verpflichtet danach auch nicht dazu, das Verfahrensrecht so auszugestalten, dass dem BMF die Möglichkeit eröffnet ist, sich vor Erlass einer Entscheidung des BFH zu einer von diesem beabsichtigten Abweichung von einer in einem BMF, Schreiben vertretenen Auffassung äußern zu können. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das BMF seine Auffassung zu der entscheidungserheblichen Rechtsfrage in dem entsprechenden BMF, Schreiben bereits zum Ausdruck gebracht hat.
Danach bleibt es auch für die Auslegung des § 90a Abs. 2 FGO bei dem Grundsatz, dass allein die Hauptbeteiligten über den Beginn und das Ende des Prozessrechtsverhältnisses bestimmen und das BMF danach keine Möglichkeit hat, ein Verfahren gegen den Willen der Hauptbeteiligten fortzusetzen oder zu verlängern. Aus § 122 Abs. 2 FGO i.V.m. § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO ergibt sich danach kein Recht des BMF, gegen einen Gerichtsbescheid Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.
Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. Denn der Antrag setzt wie jeder Rechtsbehelf ein Rechtsschutzinteresse voraus. Daran fehlt es, wenn dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden ist und der Beteiligte ein besonderes Rechtsschutzinteresse nicht geltend machen kann5. Will -wie im Streitfall- die unterlegene Revisionsklägerin den Gerichtsbescheid gegen sich gelten lassen und ist aus diesem Grund ein besonderes Rechtsschutzinteresse des obsiegenden Finanzamt zu verneinen, liegt es nicht in der Dispositionsbefugnis des BMF, die Beteiligten gleichwohl zur Fortsetzung des Verfahrens zu zwingen. Ein Antragsrecht des BMF ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil der BFH in dem Gerichtsbescheid von einer in einem BMF, Schreiben vertretenen Auffassung entscheidungserheblich abgewichen ist. Andernfalls würde den Hauptbeteiligten auf diese Weise die Fortsetzung eines Verfahrens aufgezwungen, in dem es unabhängig von ihrem Willen allein darum ginge, dem BMF die Möglichkeit zu geben, in Kenntnis der abweichenden Meinung des BFH (erneut) zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage Stellung zu nehmen. Dass dem BMF durch das in § 122 Abs. 2 FGO enthaltene Beitrittsrecht eine derart weite Beteiligungsmöglichkeit eingeräumt werden sollte, ist nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des BMF kann sich ein Recht, gegen den Gerichtsbescheid einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, im Streitfall ersichtlich auch nicht daraus ergeben, dass ihm der Gerichtsbescheid zur Kenntnis übersandt wurde.
Der Antrag des BMF auf mündliche Verhandlung war danach abzulehnen. Demgemäß wirkt der Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs vom 29.07.2015 nach § 121 Satz 1, § 90a Abs. 3 FGO als Urteil.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – IV R 15/14
- ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteile vom 11.11.2010 – VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; und vom 06.10.2005 – V R 64/00, BFHE 212, 132, BStBl II 2006, 212[↩]
- ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschlüsse vom 14.05.1975 – VII R 107/72, BFHE 115, 425; vom 29.08.2012 – X R 5/12, BFH/NV 2013, 53; und vom 18.03.2013 – III R 5/09, BFH/NV 2013, 933[↩]
- BFH, Beschluss vom 25.06.1984 – GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751[↩]
- z.B. BFH, Urteile vom 14.12 1983 – I R 301/81, BFHE 140, 26, BStBl II 1984, 409; vom 02.06.1992 – VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46; und vom 11.02.1994 – III R 50/92, BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389[↩]
- z.B. BFH, Beschluss vom 27.03.2013 – IV R 51/10, BFH/NV 2013, 1110[↩]