Ermessensfehlgebrauch liegt nicht bereits deswegen vor, weil die Vollstreckungsrückstände noch nicht bestandskräftig sind, auch dann nicht, wenn es sich hierbei um Schätzungsbescheide handelt. Ein sehr zügig, d. h. bereits drei Monate nach Fälligkeit der Steuerschulden, gestellter Antrag Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich. Entscheidend ist, ob noch erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gestellt werden, wenn dem Finanzamt ein Anspruch zusteht, der ihm im Insolvenzverfahren die Stellung eines Insolvenzgläubigers vermittelt, und wenn ein Insolvenzgrund vorliegt (§ 14 Abs. 1 InsO). Ein solcher Antrag darf nicht rechtsmissbräuchlich und aus sachfremden Erwägungen gestellt werden. Dabei geht das Finanzgericht Hamburg davon aus, dass kein Ermessensnichtgebrauch stattgefunden hat, wenn das Finanzamt zuerst die alternativen und vorrangigen Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.
Nach §§ 16, 17 InsO kann das Insolvenzverfahren bei Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden. Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, und ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Danach stellt sich die Zahlungsunfähigkeit als ein auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhendes dauerndes Unvermögen des Schuldners dar, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden zu berichtigen1.
Das Finanzamt betreibt das Insolvenzverfahren wegen vollziehbarer Steuerforderungen. Dabei ist es unerheblich, dass es sich hierbei um Schätzungsbescheide handelte.
Vollstreckungsversuche blieben vorliegend ohne Erfolg. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber den dem Finanzamt bekannten Banken verliefen fruchtlos. Auch der Pfändungsversuch des Vollziehungsbeamten gegenüber dem Antragsteller führte nicht zum Erfolg. Sofern der Antragsteller vorträgt, der Vollziehungsbeamte habe gar nicht versucht zu vollstrecken, kann er hiermit nicht überzeugen, denn der Antragsteller hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Rückstände zu begleichen, entweder durch Zahlung oder durch Übereignung von Gegenständen. Dieses hat er aber nicht getan.
Auch stellt es keinen Ermessensfehler dar, dass das Finanzamt das Insolvenzverfahren aufgrund noch nicht bestandskräftiger, aber vollstreckbarer Steuerforderungen betreibt.
Unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt aufgrund von Steuerforderungen im Rahmen der Vollstreckung einen Insolvenzantrag stellen darf, richtet sich zunächst nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§ 251 Abs. 1 AO); unberührt bleiben dabei die Vorschriften der Insolvenzordnung für die Entscheidung über die Insolvenzeröffnung sowie im Rahmen einer eröffneten Insolvenz (§ 251 Abs. 2 AO). Soweit es sich bei der Stellung eines Insolvenzantrags um eine Maßnahme der Verwaltung im Rahmen der Vollstreckung eines Verwaltungsakts handelt, setzt auch diese Art der Vollstreckung grundsätzlich nur voraus, dass vollziehbare Bescheide vorliegen, d. h. dass die Vollziehung dieser Steuerverwaltungsakte nicht ausgesetzt ist (§ 361 AO, § 69 FGO). Der Schutz des Steuerpflichtigen vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme im Wege der Vollstreckung wird dadurch erreicht, dass der Steuerpflichtige bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen oder bei unbilliger Härte die Aussetzung der Vollziehung herbeiführen kann, entweder durch Antrag beim Finanzamt gemäß § 361 Abs. 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 FGO oder beim Finanzgericht gemäß § 69 Abs. 3 FGO. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage kann die Beantragung eines Insolvenzverfahrens aufgrund vollziehbarer, aber noch nicht bestandskräftiger Steuerforderungen nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet werden2. Erst wenn die Vollziehung ausgesetzt worden ist, könnte sich ergeben, dass ein gleichwohl gestellter Insolvenzantrag unter Ermessensgesichtspunkten zu beanstanden ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht gegeben, denn der Antragsgegner hat die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Insolvenzeröffnung durch das Finanzamt waren die angefochtenen Bescheide nicht ausgesetzt und somit gemäß § 251 Abs. 1 AO vollstreckbar.
Auch die extrem zügige Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits drei Monate nach Fälligkeit der Steuerschulden, führt nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit. Denn das Finanzamt hatte bereits zu diesem Zeitpunkt alle ersichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. Zudem hat das Finanzamt auch nach Stellung des Insolvenzantrags mit dem Antragsteller versucht, Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Auch hierbei zeigte sich, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die rückständigen Steuern zu begleichen.
Bei der Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit ist zu berücksichtigen, dass das primäre Ziel eines Insolvenzverfahrens nicht die Zerschlagung von Vermögenswerten ist, sondern die Schuldenbereinigung zur Fortsetzung unternehmerischer Betätigung. Die zuverlässige Feststellung des Vermögens des Schuldners obliegt dem Insolvenzgericht3.
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 13. Juni 2014 – 6 V 76/14