Der Kostenerstattungsanspruch der beklagten Landes

Wird ein Bundesland wegen überlanger Verfahrensdauer an einem Finanzgericht des Bundeslandes nach § 155 Satz 2 FGO i.V.m. §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes beim Bundesfinanzhof als hierfür erstinstanzlich zuständigem Gericht verklagt, ist das Bundesland keine „Finanzbehörde“ gemäß § 139 Abs. 2 FGO. Zu diesen Finanzbehörden gehören nur die Stellen, die in Abgabenangelegenheiten, also in ihrer steuerverwaltenden Funktion, an einem Klageverfahren beteiligt sind1.

Der Kostenerstattungsanspruch der beklagten Landes

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören gemäß § 139 Abs. 1 FGO die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Da in der FGO eine nähere Festlegung fehlt, welche Aufwendungen einer -nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) fallenden- juristischen Person des öffentlichen Rechts im Einzelfall erstattungsfähig sind, ist nach § 155 Satz 1 FGO die Regelung in § 91 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO sinngemäß anzuwenden. Die Kostenerstattung umfasst demnach auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht nur die reine Zeitversäumnis, sondern sind auch die eigentlichen Reisekosten nach den für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regeln abzurechnen2. Die Erstattung notwendiger Reisekosten einschließlich Tagegelder eines Vertreters einer juristischen Person des öffentlichen Rechts richtet sich somit nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 5, 6 JVEG3.

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Die Frage, ob eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO Entschädigung für den Zeitaufwand verlangen kann, der ihr durch die Teilnahme eines Mitarbeiters an einem gerichtlichen Termin entstanden ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Teilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handele es sich insoweit um steuerfinanzierte Vorhaltekosten, die nicht auf den Prozessgegner abgewälzt werden könnten. Nach anderer Auffassung soll § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch auf Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts uneingeschränkt anwendbar sein, weil für eine abweichende Behandlung kein Raum sei. Eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts könne daher für die durch eine Terminswahrnehmung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen sonstigen Beauftragten entstandene Zeitversäumnis Verdienstausfall nach § 22 JVEG verlangen. Nach Auffassung des BVerwG und des Bundesgerichtshofs -BGH-4 haben dagegen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch einen Bediensteten (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 19 ff. JVEG). Letzterer Auffassung ist für die beim Bundesfinanzhof erstinstanzlich geführten Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer zu folgen, wenn ein Bundesland durch Justizorgane des öffentlichen Dienstes vertreten wird. Die geltend gemachte Zeitversäumnis des Vertreters des Landes Berlin, hier des Präsidenten des Finanzgericht Berlin-Brandenburg infolge der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzhof in München, ist daher nicht erstattungsfähig.

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Die geltend gemachten Kopierkosten sind ebenfalls nicht erstattungsfähig. Die Erstattung sonstiger Aufwendungen setzt regelmäßig voraus, dass diese gezahlt worden, also bar angefallen sind. Von den Beteiligten selbst hergestellte Ablichtungen sind nur in Höhe der notwendigen tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten; die Ausnahmeregelungen über die Erstattung gerichtlicher bzw. anwaltlicher Schreibauslagen (Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz, Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) sind nicht anwendbar. Mangels Verweisung in § 91 Abs. 1 ZPO sind auch die Pauschalen für Kopien und Ablichtungen nach § 7 Abs. 2 JVEG nicht (entsprechend) anwendbar. Wenn schon der allgemeine Zeitaufwand der Behörde sowie die Zeitversäumnis des Vertreters einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anlässlich eines Gerichtstermins nicht erstattungsfähig ist, wäre es auch nicht gerechtfertigt, die Pauschalen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG, die angesichts ihrer Höhe -erste 50 Seiten je 0,50 €, jede weitere Seite 0,15 €- offensichtlich einen erheblichen Personalkostenanteil anlässlich der Fertigung der Kopien enthalten, entsprechend anzuwenden.

Im Übrigen sind Kosten für Ablichtungen, die die Beteiligten ohne gerichtliche Aufforderung von ihnen verfügbaren Unterlagen gefertigt haben, etwa für die Ablichtung der dem Gericht pflichtgemäß vorgelegten Verwaltungsakten, nach herrschender Meinung grundsätzlich nicht erstattungsfähig5. Hierbei handelt es sich um einen Teil der sogenannten Generalunkosten der Partei, also diejenigen persönlichen oder sachlichen Aufwendungen, die sie allgemein für ihre Teilnahme am Rechtsverkehr erbringt und die in der Regel nur anteilig auf den konkreten Rechtsstreit umgelegt werden könnten. Diese Kosten sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn sie, wie z.B. bei dem für die Kopien verwendeten Schreibpapier, durch einen konkreten Rechtsstreit veranlasst sind und insoweit aufgeschlüsselt werden können. Der mit der späteren Geltendmachung von Kopierkosten in Kostenfestsetzungsverfahren verbundene Arbeitsaufwand (Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsantrag, gegebenenfalls Vorlage gegenüber dem Urkundsbeamten, bereits während des Prozesses Registrierung und Zählung der angefertigten Kopien) dürfte zudem in der Regel die erstattbaren Kosten bei ökonomischer Betrachtungsweise erreichen oder übersteigen, so dass der Allgemeinheit regelmäßig kein Nachteil dadurch entstehen dürfte, wenn die Kopierkosten unter den nicht erstattungsfähigen sog. Generalunkosten verortet werden. Dies bedeutet bei Behörden, die regelmäßig behördeneigene Fotokopiergeräte besitzen und deshalb nicht -wie etwa Private- die entstandenen Kosten in einem sog. Copy-Shop geltend machen können, dass die Selbstkosten -ohne Arbeitszeit, die bei Behördenbediensteten nicht erstattungsfähig ist- für die Herstellung von Fotokopien zu ermitteln wären. Diese dürften bei einem Betrag von drei bis maximal zehn Cent pro Fotokopie liegen6. Diese in der Regel unbedeutenden Kosten heben sich aus dem allgemeinen Sachaufwand der Behörde nicht heraus7 und lassen eine Einordnung als nicht erstattungsfähige Generalunkosten der Behörde als zutreffend erscheinen. Die vorstehenden Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Justizorgan als Vertreter eines an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Bundeslands Kopierkosten geltend macht.

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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – X K 3/13

  1. vgl. Hessisches FG, Beschluss vom 28.07.1998 – 12 Ko 3483/98, EFG 1998, 1423[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12 1983 – 4 A 1/78, RPfleger 1984, 158[]
  3. vgl. z.B. VG München, Beschluss vom 22.11.2012 – M 21 M 12.4763[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2014 – XII ZB 630/12, MDR 2014, 867, mit umfangreichen Nachweisen, unter Anschluss an den BVerwG, Beschluss vom 29.12 2004 – 9 KSt 6/04, NVwZ 2005, 466[]
  5. vgl. hierzu von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Dörndofer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl., unter D 136, D 141, m.w.N.[]
  6. vgl. VG Kassel, Beschluss vom 02.08.2001 – 6 J 1763/01[]
  7. vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.1994 – 4 S 317/94[]