Will ein Rechtsnachfolger die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss betreiben, benötigt er eine Ausfertigung dieses Beschlusses, die gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 FinanzgerichtO i.V.m. § 727 Abs. 1 ZPO den Rechtsnachfolger als Gläubiger der festgesetzten Forderung ausweist. Der Begriff der „Rechtsnachfolge“ i.S. dieser Vorschrift ist weit auszulegen und erfasst auch die vertragliche Rechtsnachfolge im Wege der Forderungsabtretung1. Da eine auf den Rechtsnachfolger umgeschriebene Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bisher nicht erteilt worden ist, hat das Finanzgericht zu Recht angenommen, dass die Verfügung der Vollstreckung aus diesem Beschluss gemäß § 152 Abs. 1 FinanzgerichtO derzeit nicht möglich ist.
Der vom Bundesfinanzhof2 im Zusammenhang mit § 727 ZPO verwendete Begriff der „vollstreckbaren Ausfertigung“ hat evtl. zu Missverständnissen geführt, weil es gemäß § 153 FinanzgerichtO für die Vollstreckung keiner vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, d.h. keiner Vollstreckungsklausel (vgl. § 724 Abs. 1 ZPO)), bedarf. Für die Vollstreckung im Streitfall ist aber gleichwohl eine gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 FinanzgerichtO i.V.m. § 727 Abs. 1 ZPO auf den Rechtsnachfolger geänderte Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erforderlich ((vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 151 FinanzgerichtO Rz 51; BFH, Beschluss vom 19.01.2007 – VII B 318/06, BFH/NV 2007, 1144).
Im gegenwärtigen Stand des Verfahrens hält das Finanzgericht für die Verfügung der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss eine vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 727 ZPO für den Rechtsnachfolger für erforderlich, weigert sich aber zugleich, eine solche zu erteilen, weil gemäß § 153 FinanzgerichtO eine vollstreckbare Ausfertigung nicht erforderlich sei.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. September 2013 – VII B 198/12