Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler die Nichterhebung eines angebotenen Zeugenbeweises gerügt, so genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich darlegt, dass das Finanzgericht einem angebotenen Zeugenbeweis nicht nachgekommen ist.
Vielmehr gehört zur ordnungsgemäßen „Darlegung“ eines Verfahrensfehlers i.S. des § 116 Abs. 3 FGO auch der Vortrag, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Finanzgericht die Tatsache, hinsichtlich der das Finanzgericht keinen Zeugenbeweis erhoben hat, entscheidungserheblich ist und das Finanzgericht bei seinem Urteil von einem anderen -den Beweisanträgen nicht entsprechenden- Sachverhalt ausgegangen ist1.
Denn ein Urteil kann nicht auf der fehlerhaften Gewinnung der tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung beruhen, wenn es auf die nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhaft gewonnene Feststellung nach der Rechtsauffassung des Finanzgericht rechtlich nicht ankommt oder das Finanzgericht dem Vortrag des Klägers gefolgt ist2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. Februar 2017 – V B 48/16