Zwar ist das Verfahren durch den Tod des Klägers gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen. Auf Antrag des Finanzamtes wird es aber gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 Abs. 2 bis 5 ZPO mit den Erben fortgeführt.
Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Alleinerbing die Fortführung des Verfahrens ausdrücklich abgelehnt. Denn darin liegt eine Verzögerung der Verfahrensaufnahme i.S. des § 239 Abs. 2 ZPO, da die Rechtsnachfolge feststeht und der Rechtsnachfolger zur Aufnahme des Verfahrens verpflichtet ist1.
Handelt es sich bei dem Verfahren um ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, über das der Bundesfinanzhof durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 116 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO), ist auch eine Ladung der Alleinerbin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 239 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. September 2020 – I B 53/19
- vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2014 – IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34[↩]
- vgl. auch BAG, Beschluss vom 13.04.2017 – 7 AZN 732/16 (A), BAGE 159, 34[↩]
Bildnachweis:
- Grabplatte: Rob van der Maijden











