Der trotz Beweisbeschluss nicht vernommene Zeuge

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entsteht durch einen förmlichen Beweisbeschluss eine Verfahrenslage, auf welche die Beteiligten ihre Prozessführung einrichten dürfen. Sie können grundsätzlich davon ausgehen, dass das Urteil nicht eher ergehen wird, bis der Beweisbeschluss vollständig ausgeführt ist. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, eine angeordnete Beweisaufnahme in vollem Umfang durchzuführen.

Der trotz Beweisbeschluss nicht vernommene Zeuge

Will es jedoch von einer Beweisaufnahme absehen, muss es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung vor Erlass des Urteils für die Beteiligten unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass es den Beweisbeschluss als erledigt betrachtet1.

Hieran fehlt es im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall: Das Finanzgericht hat die Beteiligten nicht schriftlich darauf hingewiesen, dass es von der Vernehmung der Zeugen M und N trotz der Beweisbeschlüsse absehen werde. Auch enthält die Niederschrift über die mündliche Verhandlung keinen entsprechenden Hinweis, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals die Vernehmung der Zeugen beantragt hatte. Da ein mündlich erteilter Hinweis als wesentlicher Vorgang der Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO) gewesen wäre, erbringt das Sitzungsprotokoll insofern auch den negativen Beweis (§ 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO), dass der Hinweis unterblieben ist2.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Mai 2015 – XI B 29/15

  1. vgl. BFH, Beschlüsse vom 19.12 2012 – XI B 84/12, BFH/NV 2013, 745; vom 02.08.2013 – XI B 97/12, BFH/NV 2013, 1791; vom 30.09.2013 – XI B 69/13, BFH/NV 2014, 166; vom 17.10.2013 – II B 31/13, BFH/NV 2014, 68; vom 24.07.2014 – V B 1/14, BFH/NV 2014, 1763; vom 19.09.2014 – IX B 101/13, BFH/NV 2015, 214[]
  2. vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 2015, 214, Rz 10, 12[]
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