Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das Finanzgericht eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht.

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das Finanzgericht (FG) eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht1.
Nach diesen Maßstäben sah der Bundesfinanzhof im hier entschiedenen Fall keinen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten, vielmehr hat das Finanzgericht den aus dem Akteninhalt folgenden Sachverhalt umfassend gewürdigt und auf dieser Grundlage entschieden. Sämtliche von den Klägern angeführte Urkunden haben Eingang in den Tatbestand des angefochtenen Urteils gefunden. Zudem hat sie das Finanzgericht in seine Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls einbezogen.
Vor dem Hintergrund der Aufnahme der angeführten Urkunden in die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgericht und deren Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung kann ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten nicht festgestellt werden, denn das Finanzgericht hat damit die Bedeutung der als nicht beachtet gerügten Tatsachen durchaus erkannt. Dass die Vorinstanz aus dem Akteninhalt folgende tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte abweichend von der Auffassung der Kläger gewürdigt oder für nicht entscheidungserheblich angesehen hat, kann einer Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen den Akteninhalt nicht zum Erfolg verhelfen2.
Im Kern rügen die Kläger hier eine fehlerhafte Vertragsauslegung durch das Finanzgericht. Fehler bei der Vertragsauslegung stellen indes grundsätzlich Mängel bei der Anwendung des sachlichen Rechts dar und können die Zulassung der Revision nicht begründen3. Dies gilt gleichermaßen für das weitere Vorbringen, die Zulassung der Revision sei jedenfalls wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten. Auch dieses erschöpft sich in der Darlegung der angeblich fehlerhaften rechtlichen Würdigung des Finanzgericht und genügt nicht ansatzweise den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. September 2020 – IX B 14/20
- ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschlüsse vom 28.04.2016 – IX B 18/16, BFH/NV 2016, 1173, Rz 21; und vom 11.01.2019 – IX B 126/17, BFH/NV 2019, 583, Rz 17[↩]
- BFH, Beschluss in BFH/NV 2016, 1173, Rz 22[↩]
- BFH, Beschluss vom 04.03.2016 – – IX B 146/15, BFH/NV 2016, 925; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 82 und 220[↩]