Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die infrage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann.

Das Finanzgericht hat die ihm nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO obliegende Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es dem Beweisantrag der Klägerin nicht nachgekommen ist.
Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn
- das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich,
- das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn
- die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann1.
Keiner dieser Ausnahmegründe lag in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Verfahren hinsichtlich des vor dem Finanzgericht gestellten Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen B vor:
Das Finanzgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags in erster Linie damit begründet, die Klägerin habe keinen Beweis für die tatsächliche Höhe der Einnahmen und Ausgaben angetreten. Dies ist indes nicht nachvollziehbar, da der Beweisantrag ausdrücklich die im vorangegangenen Beweisbeschluss in Bezug auf E vorgesehenen Beweisthemen einschloss. In diesem Beweisbeschluss waren als Beweisthema unter anderem „die Aufwendungen, die der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Gewerbebetrieb … dem Grunde und der Höhe nach entstanden sind“ genannt. Damit war jedenfalls die tatsächliche Höhe der Betriebsausgaben ausdrücklich Gegenstand des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags der Klägerin auf Vernehmung des B.
Soweit das Finanzgericht zusätzlich anführt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass B zur Höhe der Betriebsausgaben Angaben werde machen können, handelt es sich um eine unzulässige verbotene Beweiswürdigung. Im Übrigen hat das Finanzgericht weder begründet noch ist sonst ersichtlich, weshalb nach seiner Auffassung zwar E Angaben zu den Betriebsausgaben hätte machen können -dies ergibt sich aus dem vom Finanzgericht gefassten Beweisbeschluss-, nicht aber B.
Der Bundesfinanzhof hielt es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. August 2023 – X B 121/22
- ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 12.02.2018 – X B 64/17, BFH/NV 2018, 538, Rz 11, mit zahlreichen weiteren Nachweisen[↩]
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