Der wiederholte PKH-Antrag

Prozesskostenhilfe kann trotz eines bereits abgelehnten PKH-Antrages wiederholt beantragt werden, da der Beschluss über die Ablehnung der PKH im Falle seiner Unanfechtbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst1.

Der wiederholte PKH-Antrag

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist dieser Antrag aber nur dann zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten2.

Daran fehlte es im hier entschiedenen Fall: Die nunmehr vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führt zu keiner anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten als im ersten Beschluss. Der Eingang einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Ablauf der Beschwerdefrist heilt weder das Versäumen der Beschwerdefrist noch führt er zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand3

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Juli 2015 – V S 20/15 (PKH)

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 08.04.2009 – V S 1/09, BFH/NV 2009, 1442, m.w.N.[]
  2. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 08.11.2013 – X S 41/13 (PKH), juris; vom 06.12 1989 – II B 17/89, BFH/NV 1990, 797; vom 04.12 1990 – VII B 56/90, BFH/NV 1991, 474; vom 20.10.1995 – IX S 4/95, BFH/NV 1996, 256[]
  3. BFH, Beschluss vom 20.05.2015 – V S 11/15 (PKH) []