Der zu unbestimmte Urteilstenor

Ein Urteil ist wirkungslos, wenn sich aus ihm keine eindeutige Entscheidung ergibt. Wesentlicher Bestandteil eines jeden Urteils ist die Urteilsformel (§ 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Aus ihr muss sich entnehmen lassen -erforderlichenfalls unter Heranziehung des übrigen Urteilsinhalts-, wie über die Anträge der Beteiligten entschieden worden ist1. Einen solchen Mangel hat das Revisionsgericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten, da es sich um einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens handelt2.

Der zu unbestimmte Urteilstenor

Im vorliegenden; vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall bezieht sich der Tenor des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts auf den zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht festgestellten Einheitswert des zum Grundvermögen der Klägerin gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes auf den Feststellungszeitpunkt 1.01.2008. Diesem Urteilstenor lässt sich -auch unter Heranziehung der Urteilsgründe- nicht entnehmen, in welchem Umfang die diesbezügliche gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG 2002 n.F. vorzunehmen ist und in welcher Höhe der Gewerbesteuermessbetrag nach der Entscheidung festgesetzt sein soll. Der Tenor, die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags „ist dahingehend abzuändern, dass“, ist aber dahin zu verstehen, dass das Finanzgericht im Rahmen der erhobenen Anfechtungsklage den Gewerbesteuermessbetrag nach § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO selbst bestimmen wollte (sog. Reformation, Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 100 FGO Rz 16). Aus einem derartigen Gestaltungsurteil muss sich ergeben, inwieweit der angefochtene Bescheid abgeändert wird, woran es hier fehlt.

Nichts anderes ergibt sich, wenn man den Tenor dahin verstünde, dass das Finanzgericht im Hinblick auf den nach den Urteilsgründen erst noch festzustellenden Einheitswert -ohne die Vorschrift anzusprechen- nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO die Ermittlung des (dann) festzusetzenden Messbetrags dem Finanzamt übertragen wollte. Denn in Anwendung des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO darf nur noch die rechnerische Ermittlung des Betrags offenbleiben3. Da das Finanzgericht die Berechnungsgrundlagen für die abweichende Festsetzung des zutreffenden Messbetrags aber nicht vollständig mitgeteilt hat, konnte das Finanzamt den Messbetrag nicht „auf Grund der Entscheidung errechnen“. Ein Verstoß gegen § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO stellt ebenfalls einen zur Urteilsaufhebung führenden Verfahrensfehler dar, der von Amts wegen zu beachten ist4.

Das Urteil des Finanzgericht lässt sich auch nicht als Grundurteil i.S. des § 99 FGO verstehen. Unabhängig davon, ob ein solches im Streit über einen Gewerbesteuermessbetrag überhaupt zulässig wäre5 und ob dessen Voraussetzungen hier vorlägen, hat das Finanzgericht weder eine diesbezügliche Ermessensausübung erkennen lassen noch sonst zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht um ein Endurteil handeln sollte. Dies wird nicht zuletzt auch an der Kostenentscheidung deutlich, die nach § 143 Abs. 1 FGO nur bei verfahrensbeendenden Urteilen und damit nicht bei Grundurteilen zu erfolgen hat6.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Februar 2014 – I R 47/13

  1. BFH, Urteil vom 27.07.1993 – VIII R 67/91, BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469[]
  2. BFH, Urteil vom 19.02.1991 – VIII R 8/86, BFH/NV 1992, 175[]
  3. BFH, Urteil vom 12.12 2000 – VIII R 34/94, BFH/NV 2001, 757, unter II.[]
  4. BFH, Urteil in BFH/NV 2001, 757, unter II.[]
  5. ablehnend: BFH, Beschluss vom 20.11.2008 – IV B 7/08[]
  6. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 143 Rz 2[]