Die abgelehnte Prozesskostenhilfe – Anhörungsrüge und Wiedereinsetzungsfrist

Eine gegen den ablehnenden PKH, Beschluss gerichtete Anhörungsrüge ist für den Ablauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags ohne Einfluss, wenn der Kläger die Klageerhebung zurückstellt, ohne dass die Anhörungsrüge konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

Die abgelehnte Prozesskostenhilfe – Anhörungsrüge und Wiedereinsetzungsfrist

Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht1.

Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird -wie hier- nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem Bundesfinanzhof postulationsfähige Person oder Gesellschaft (vgl. § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. Insbesondere muss er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel -in zumindest laienhafter Weise- darstellen und darlegen, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 115 FGO gegeben sein könnten (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO)2.

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Der Tod eines (notwendig) Beigeladenen

Eine gegen den ablehnenden PKH, Beschluss gerichtete Anhörungsrüge ist für den Ablauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags ohne Einfluss, wenn der Kläger die Klageerhebung zurückstellt, ohne dass die Anhörungsrüge konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

Der Bundesgerichtshof hat zu der früheren Rechtslage die vergleichbare Rechtsfrage, ob die Gegenvorstellung gegen die Ablehnung des Armenrechtsgesuchs den Fristbeginn für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags hinausschiebt, verneint3. Dieser Auffassung wird in der Kommentarliteratur auch für das finanzgerichtliche Verfahren gefolgt4.

Zudem hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Wiedereinsetzungsfrist auch durch von vornherein aussichtslose Verfassungsbeschwerden und Gesuche an die Europäische Kommission für Menschenrechte gegen den ablehnenden PKH, Beschluss nicht hinausgeschoben wird5.

Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bereits geklärt, dass das Hindernis für die Einhaltung der Klagefrist wegfällt, sobald der Kläger oder sein Bevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Frist versäumt ist6. Daher bedarf es nicht der positiven Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses. Vielmehr genügt es, wenn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von der Fristversäumnis bestanden hätte. Zudem gilt diese Verschuldensabhängigkeit des „Wegfalls des Hindernisses“ i.S. des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO unabhängig davon, ob der Kläger vertreten ist oder nicht.

Übertragen auf den hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall bedeutet dies, dass sich der Antragsteller -auch bei den an ihn als Laien gestellten Sorgfaltsanforderungen- nicht einfach darauf verlassen durfte, dass seine weder durch die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung noch erkennbar anderweitig gestützte Rechtsmeinung, wonach der Beginn der Wiedereinsetzungsfrist durch die Erhebung der Anhörungsrüge hinausgeschoben wird, zutrifft. Vielmehr hätte er sich nach Ablehnung seines PKH-Antrags insoweit erkundigen und im Zweifel selbst Klage erheben müssen.

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Steuerrecht im Dezember 2014

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. Januar 2016 – III S 30/15 (PKH)

  1. BFH, Beschluss vom 17.03.2008 – II S 24/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1176, unter II. 1.[]
  2. ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 24.11.2009 – II S 21/09 (PKH), BFH/NV 2010, 455; und vom 15.04.2014 – V S 5/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1381[]
  3. BGH, Beschluss vom 26.09.1979 – IV ZB 52/79, HFR 1980, 393; bestätigt durch BGH, Beschlüsse vom 20.06.2006 – VI ZR 255/05, Versicherungsrecht 2007, 132; und vom 20.04.2009 – XI ZA 11/08[]
  4. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 56 FGO Rz 482; Gräber/Stapperfend Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 56 Rz 20 Stichwort „Prozesskostenhilfe“[]
  5. BFH, Beschluss vom 27.11.1991 – III B 566/90, BFH/NV 1992, 686[]
  6. BFH, Urteile vom 01.10.1992 – IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259; vom 18.02.2004 – I R 45/03, BFH/NV 2004, 1108[]