Die Anfechtungsklage des wirtschaftlich Berechtigten

Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die Anfechtungsklage des wirtschaftlich Berechtigten

Für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Wege einer zulässigen Anfechtungsklage muss der Kläger zwar nicht unbedingt Adressat der angefochtenen Regelung sein; ein lediglich wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens genügt jedoch für die rechtliche Betroffenheit i.S. von § 40 Abs. 2 FGO nicht1.

So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall eines Streits um Kraftfahrzeugsteuer: Die klagende M-UG ist nicht selbst Schuldnerin der streitigen Kraftfahrzeugsteuer, insbesondere sind die betreffenden Fahrzeuge nach dem Inhalt der Akten nicht auf sie zugelassen. Sie ist mithin nicht Steuerschuldnerin der Kraftfahrzeugsteuer i.S. des § 7 Nr. 1 KraftStG. Mit dem bisherigen Vorbringen im Klageverfahren, die M-UG nutze und finanziere die betreffenden Fahrzeuge bzw. diese seien von dem Revisionsbeklagten in die M-UG „eingebracht“, macht die M-UG keine rechtliche Betroffenheit durch die Belastung mit Kraftfahrzeugsteuer geltend, sondern nur eine mittelbare wirtschaftliche Betroffenheit. Zudem ist nicht erkennbar, dass eine Einbringung der Fahrzeuge durch deren Übereignung auf die M-UG erfolgt ist und nicht lediglich deren Nutzung durch die M-UG gestattet wurde. Eine Klagebefugnis der M-UG ist deshalb nicht erkennbar. Eine solche besteht nur für den Halter der Fahrzeuge, der zugleich Adressat der Kraftfahrzeugsteuerbescheide sowie der Einspruchsentscheidung ist.

Weiterlesen:
Klagebefugnis des GbR-Gesellschafters in der Insolvenz der GbR

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Dezember 2022 – IV R 27/20

  1. BFH, Urteil vom 12.01.2001 – VI R 181/97, BFHE 194, 368, BStBl II 2001, 443, unter 1. [Rz 14]; BFH, Beschluss vom 05.01.2012 – III B 42/11, Rz 11[]