Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass der Vortrag, der Bevollmächtigte habe ein Einspruchsschreiben an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit selbst in einen bestimmten Briefkasten eingeworfen, nicht allein durch dessen eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht sein kann, sondern vom Finanzamt zur Glaubhaftmachung zusätzliche objektive Beweismittel verlangt werden können.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs genügt allein eine eidesstattliche Versicherung des Bevollmächtigten für die Glaubhaftmachung nicht, wenn der Bevollmächtigte -wie hier- vorträgt, das fristwahrende Schriftstück selbst eingeworfen zu haben. Vielmehr kann es erforderlich sein, dass zu der Erklärung objektive Beweismittel -vor allem die Eintragung der Frist im Fristenkontrollbuch und deren Löschung aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch- hinzutreten müssen1. Gleiches gilt für die anwaltliche Versicherung, die Sendung selbst eingeworfen zu haben2. Danach hätte der Kläger darlegen müssen, aufgrund welcher neuen Gesichtspunkte eine erneute höchstrichterliche Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage veranlasst ist. Eine solche Begründung fehlte im hier entschiedenen Fall jedoch.
Auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs3, die erforderlichen Angaben zum Posteinwurf der angeblich auf dem Postweg verlorengegangenen Sendung durch den Bevollmächtigten (oder Dritte) seien anhand geeigneter (präsenter) Beweismittel wie z.B. einer eidesstattlichen Versicherung, eines Postausgangsbuchs und eines Fristenkontrollbuchs glaubhaft zu machen, ist nicht die abstrakte Aussage zu entnehmen, diese Angaben könnten beim Einwurf durch den Bevollmächtigten stets allein mittels dessen eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht werden, ohne dass weitere präsente Beweismittel verlangt werden könnten.
Gleiches gilt für den BFH, Beschluss in BFH/NV 2000, 546, in dem der Bundesfinanzhof sogar ausdrücklich formuliert, „die in der eidesstattlichen Versicherung aufgestellte Behauptung, ein Einspruchsschreiben […] sei an diesem Tage durch den Prozessbevollmächtigten persönlich in den Briefkasten geworfen worden, ist nicht näher belegt worden“. Aus dem Beschluss geht damit deutlich hervor, dass die eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten, die auf dem Postweg vermeintlich verlorengegangene Sendung selbst eingeworfen zu haben, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung allein nicht genügen muss. Auch aus der Passage dieses Beschlusses, der zusätzliche Nachweis der Aufgabe zur Post durch Angaben in einem Postausgangsbuch könne entbehrlich sein, folgt nichts anderes. Denn in dieser Passage des Beschlusses geht es allein darum, dass fehlende Angaben in einem Postausgangsbuch den glaubhaft gemachten rechtzeitigen Einwurf der Sendung nicht in Frage stellen, wenn feststeht, dass der Brief vom Prozessbevollmächtigten eingeworfen wurde und -nachweislich- anschließend auf dem Postweg verlorengeht.
Auch das Finanzgericht Münster hat die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten, ein fristwahrendes Schreiben selbst eingeworfen zu haben, nur zusammen mit anderen vorgelegten Unterlagen als Glaubhaftmachung der unverschuldeten Fristversäumung angesehen4. Indem es eine unverschuldete Säumnis im dortigen Streitfall als glaubhaft gemacht angesehen hat, hat es weder ausdrücklich noch in fallbezogenen Ausführungen den tragenden Rechtssatz aufgestellt, allein die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Bevollmächtigten genüge für die Glaubhaftmachung des Sachverhalts, eine Postsendung an einem bestimmten Tag zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen bestimmten Briefkasten eingeworfen zu haben.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. Mai 2021 – VIII B 121/20
- vgl. BFH, Beschluss vom 03.08.2005 – IX B 26/05, BFH/NV 2006, 307, unter a [Rz 7], m.w.N.; BFH, Urteil vom 31.01.2017 – IX R 19/16, BFH/NV 2017, 885, Rz 22[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 04.11.1999 – X B 81/99, BFH/NV 2000, 546, unter 3.a; vom 25.04.1995 – VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002 [Rz 8]; vom 25.05.2011 – VIII R 25/09, BFH/NV 2011, 1389, Rz 8[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 15.05.2019 – XI R 14/17, BFH/NV 2019, 924, Rz. 13; vom 28.02.1985 – VIII R 261/84, BFH/NV 1986, 30, unter 2.; und vom 13.07.1989 – VIII R 64/88, BFH/NV 1990, 577, Rz 8[↩]
- FG Münster, Urteil vom 16.09.2020 – 13 K 94/18 E, EFG 2020, 1839, Rz 31, 36[↩]
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- Briefkasten: Holger Schué | CC0 1.0 Universal