Die auf einem Insolvenzanderkonto eingegangene Steuererstattung – und ihre Rückforderung

Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre -vermeintliche oder tatsächlich bestehende- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will. Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO.

Die auf einem Insolvenzanderkonto eingegangene Steuererstattung – und ihre Rückforderung

Ist eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Für die Finanzverwaltung ergibt sich aus dieser Vorschrift ein öffentlich-rechtlicher Rückzahlungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für eine Steuererstattung von Anfang an fehlt oder später weggefallen ist1.

Der Rückzahlungsanspruch richtet sich gegen den Leistungsempfänger. Dieser muss, wenn an dem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt waren, nicht mit dem Empfänger der Zahlung (Überweisung) identisch sein. Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist nach ebenfalls ständiger BFH-Rechtsprechung derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird2. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre -vermeintliche oder tatsächlich bestehende- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will3.

Ein Dritter ist folglich, obgleich er tatsächlich Empfänger einer Zahlung ist, dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten oder von diesem benannt worden ist oder wenn das Finanzamt aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an den Dritten eine Steuererstattung ausgezahlt hat4. Denn in einem solchen Fall will das Finanzamt erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu Gunsten des Dritten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erfüllen5. Mithin ist in solchen Fällen nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. von § 37 Abs. 2 AO anzusehen6.

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Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall der Insolvenzschuldner als Leistungsempfänger i.S. von § 37 Abs. 2 AO anzusehen:

Die Erstattungsansprüche betrafen die Einkommensteuer des Insolvenzschuldners. Sie gingen zurück auf die von dem Arbeitslohn des Insolvenzschuldners einbehaltene Lohnsteuer und ergaben sich aufgrund eines im Zusammenhang mit der Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des T entstandenen Verlustvortrags. Erstattungsberechtigter nach materiellem Steuerrecht war somit der Insolvenzschuldner. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durfte das Finanzamt jedoch nur noch an die Insolvenzmasse leisten (§ 82 InsO). Nach den Feststellungen des Finanzgericht wollte das Finanzamt auch tatsächlich mit den Erstattungen „seine gegenüber der Masse bestehenden Verpflichtungen erfüllen“.

Die Antragstellerin ihrerseits hat die Zahlung im Rahmen der ihr zustehenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO entgegengenommen und -unstreitig- an die Insolvenzmasse weitergeleitet. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ihrerseits davon ausging, das Finanzamt habe an sie persönlich leisten wollen, sind nicht ersichtlich. Sie ist damit zwar Zahlungsempfängerin gewesen, nach summarischer Prüfung aber nicht Leistungsempfänger geworden.

Auf die Frage, wie das Konto des Dritten, über das eine solche Transaktion abgewickelt wird, rechtlich ausgestaltet ist, kommt es in Anbetracht dieser Umstände nicht an.

Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353 lässt sich schon deshalb kein anderes Ergebnis herleiten, weil dort die Vorstellungen der Beteiligten über den Zweck der Zahlung, die zurückgefordert werden sollte, auseinandergingen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof -als Ausnahme zu den oben dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen- entschieden, dass dann, wenn ein vermeintlicher Bote, Vertreter oder Bevollmächtigter Erstattungszahlungen des Finanzamtes entgegennimmt, obwohl keine Weisung oder Vollmacht besteht, das Finanzamt gegenüber dem Erstattungsberechtigten nicht mit befreiender Wirkung geleistet hat und dass in diesem Fall, ungeachtet des Willens des Finanzamtes, an den Rechtsinhaber der Erstattungsforderung eine Leistung zu erbringen, der tatsächliche Empfänger der Zahlung Leistungsempfänger i.S. von § 37 Abs. 2 AO und Schuldner des Anspruchs auf Rückzahlung ist7.

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Ebenso ist der vom Finanzgericht zitierte BFH, Beschluss in ZIP 2013, 2370 im Streitfall nicht einschlägig; denn dort ging es -nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden finanzgerichtlichen Urteil- um eine Zahlung des Finanzamtes, die einen anderen Steuerpflichtigen betraf und nur versehentlich auf ein Konto gelangt war, das ein Insolvenzverwalter für einen Insolvenzschuldner eingerichtet hatte, der ebenfalls bei dem betreffenden Finanzamt als Steuerpflichtiger geführt wurde. Nur für diesen Fall hat der beschließende Bundesfinanzhof auf die ständige BGH-Rechtsprechung verwiesen, der zufolge Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse fallen, sondern ausschließlich dem Anwalt zustehen und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden können.

Im vorliegenden Streitfall sind aber -wie bereits dargelegt- weder die Vorstellungen der Beteiligten über den Zweck der streitigen Zahlung auseinandergegangen noch hat das Finanzamt versehentlich auf das Konto der Antragstellerin gezahlt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31. August 2021 – VII B 64/20 (AdV)

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2012 – XI R 6/10, BFHE 237, 296, BStBl II 2014, 607, Rz 17; BFH, Urteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.; jeweils m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Urteile vom 10.11.2009 – VII R 6/09, BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II. 2.a; vom 05.06.2007 – VII R 17/06, BFHE 217, 241, BStBl II 2007, 738, unter II. 2.a, und in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.a; BFH, Beschluss vom 30.06.2011 – VII B 124/10, BFH/NV 2011, 2112, Rz 9[]
  3. vgl. BFH, Urteile vom 14.04.2021 – III R 1/20, BFHE zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20; und vom 09.07.2019 – X R 35/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; BFH, Urteil in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255, unter II. 2.a; BFH, Beschluss vom 21.02.2000 – VII B 157/99, BFH/NV 2000, 941[]
  4. BFH, Urteile vom 14.04.2021 – III R 1/20, BFHE zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20; in BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; vom 29.01.2003 – VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, unter II. 3.; und vom 25.03.2003 – VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404, unter II. 3.[]
  5. vgl. auch Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 37 AO Rz 71; Drüen in Tipke/Kruse, § 37 AO Rz 113a; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl., § 37 Rz 80; Schlücke in Gosch, AO § 37 Rz 178[]
  6. vgl. BFH, Urteile in BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; und vom 10.03.2016 – III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278, Rz 18; BFH, Urteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.a, m.w.N.[]
  7. s. BFH, Urteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, unter II.b[]
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