Die Auswechslung des Prozessbevollmächtigten – und keine Fristverlängerung

Bestellt ein Beteiligter kurz vor Ablauf der Anhörungsfrist nach § 126a Satz 2 FGO einen neuen Prozessvertreter, liegt ein erheblicher Grund für eine Fristverlängerung nur dann vor, wenn der Vertretene den Mandatswechsel nicht verschuldet hat.

Die Auswechslung des Prozessbevollmächtigten – und keine Fristverlängerung

Im Falle der Bestellung eines neuen Prozessvertreters liegt ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung nur dann vor, wenn der Vertretene den Mandatswechsel nicht verschuldet hat1. Diese Rechtsprechung ist auf die Verlängerung der Anhörungsfrist nach § 126a Satz 2 FGO zu übertragen.

Nachdem der Kläger im vorliegenden Verfahren zwei von drei Prozessvertretern, die sich bereits in den Fall eingearbeitet und umfangreich zur Sache geäußert hatten, aus der Verantwortung entlassen hat, ohne dies dem Gericht gegenüber zu begründen, war der -durch die Beauftragung eines vierten Prozessvertreters veranlasste- erneute Fristverlängerungsantrag wenige Tage vor Ablauf einer bereits um zwei Monate verlängerten Äußerungsfrist abzulehnen, zumal der damalige Prozessvertreter bereits in seinem ersten Fristverlängerungsantrag vom 08.12.2022 ausgeführt hat, diese Frist werde benötigt, damit sich weitere Rechtsvertreter in die umfangreiche Streitmaterie beziehungsweise Aktenlage einarbeiten könnten. Nach dieser Begründung und in Anbetracht der bereits verlängerten Frist hätte Anlass für eine möglichst zeitnahe Bestellung neuer Prozessvertreter und für deren möglichst zeitnahe Akteneinsicht bestanden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Februar 2023 – VII R 29/18

  1. vgl. BFH, Beschlüsse vom 03.11.2003 – III B 55/03, BFH/NV 2004, 506, m.w.N.; und vom 22.04.2005 – III B 121/04, BFH/NV 2005, 1373; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 91 FGO Rz 114[]
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