Die Belastungsgrenze eines Rechtsanwalts

Ein Mandant, der seinen Anwalt nur schleppend bezahlt, kann nicht blind darauf vertrauen, dass „sein“ Anwalt trotzdem auch in neuen Fällen wieder für ihn tätig wird. Dies schrieb jetzt der Bundesfinanzhof einem ehemaligen Steuerberater ins Stammbuch:

Die Belastungsgrenze eines Rechtsanwalts

Die Wiedereinsetzung kann auch nicht deshalb gewährt werden, weil dem Kläger nach seinen Angaben erst am 10. September 2009, einen Tag vor Fristablauf (am 11. September 2009), die Mitteilung bekannt geworden sei, dass der von ihm am 24. August 2009 wegen der Einlegung der Beschwerde angeschriebene Rechtsanwalt am 7. September 2009 die Übernahme der Streitsache per Fax abgelehnt hatte. Es kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, wenn er sich rechtzeitig um die Mandatsübernahme durch eine vertretungsberechtigte Person bemüht, diese die Mandatsübernahme aber erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist ablehnt. Denn nach dem Schreiben des Rechtsanwaltes vom 4. September 2009 hatte dieser die Mandatsübernahme abgelehnt, weil Zahlungen aus früheren Mandatsverhältnissen nur schleppend eingegangen sind, noch immer Forderungen offen standen und Schreiben des Rechtsanwaltes „in der Regel nicht beantwortet“ worden waren. Jedenfalls unter den vorliegenden Umständen eines derart gespannten früheren Mandatsverhältnisses durfte der Kläger nicht blind auf die Übernahme eines weiteren Mandates und die pünktliche Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Rechtsanwalt vertrauen, sondern hätte sich zu Beginn der Kontaktaufnahme über die Bereitschaft zur Übernahme eines weiteren Mandates trotz des gespannten Verhältnisses versichern müssen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. April 2010 – V B 114/09