Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist, da sie nicht ihm gegenüber ergangen ist. Das ist der Fall bei einem Liquidator eines Unternehmens, der im eigenen Namen Beschwerde erhebt gegen eine Entscheidung, die gegenüber dem Unternehmen ergangen ist.
Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) vor, wenn die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter nicht mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden sind.
So die Entscheidung des Bundesfinanzhofes in dem hier vorliegenden Fall eines Beschwerdeführers, der sich gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs durch das Finanzgericht wendet. Nachdem das Finanzgericht in einem Rechtsstreit der X AG i.L. (AG i.L.) wegen Umsatzsteuer 1999 einen Befangenheitsantrag durch Beschluss vom 12. Januar 2012 in geschäftsplanmäßiger Besetzung als rechtsmissbräuchlich abgelehnt hatte, stellte der Beschwerdeführer als Liquidator der AG i.L. mit weiteren Schreiben vom 25. Januar 2012, 26. Januar 2012 und 27. Januar 2012 gegen den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht A sowie die Richter bzw. Richterin am Finanzgericht B und C einen weiteren Befangenheitsantrag. Diese Befangenheitsanträge sind als unbegründet abgelehnt worden.
Mit seiner im eigenen Namen erhobenen „sofortigen Beschwerde“ beantragt der Beschwerdeführer, den Beschluss vom 31. Januar 2012 („Ablehnung Befangenheit“) ersatzlos aufzuheben und das Verfahren unter Beachtung seiner Rechte neu zu führen. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil ihm die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter nicht zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist übersandt worden seien.
In seiner Entscheidung verweist der Bundesfinanzhof darauf, dass für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels Voraussetzung ist, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist1. Darin fehlt es im Streitfall, da der angefochtene Beschluss vom 31. Januar 2012 nicht gegenüber dem Beschwerdeführer selbst, sondern gegenüber der AG i.L. ergangen ist.
An der Unzulässigkeit der Beschwerde änderte sich auch dann nichts, wenn sie der Beschwerdeführer als Liquidator im Namen der AG i.L. erhoben hätte. Denn Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierauf hat das Finanzgericht in seiner Entscheidung auch ausdrücklich hingewiesen.
Wenn die unberechtigte Ablehnung eines Befangenheitsantrages die Vorenthaltung des gesetzlichen Richters zur Folge hat, was nur bei einer greifbar gesetzeswidrigen und damit willkürlichen Zurückweisung eines Befangenheitsantrages der Fall ist, kann das nach Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache ggf. im Revisionsverfahren oder im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden2. Hierfür sind im Streitfall jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. In der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses setzt sich das Finanzgericht vielmehr ausführlich und sachlich mit den von der AG i.L. vorgebrachten Ablehnungsgründen (Erlass des Gerichtsbescheids durch den Berichterstatter und Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts) auseinander.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht dadurch verletzt worden, dass die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter nicht mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden sind. Der abgelehnte Richter hat sich zwar über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO). Das bedeutet, dass er zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nimmt, soweit ihm das notwendig und zweckmäßig erscheint3. Die in § 44 Abs. 3 ZPO vorgesehene Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters dient der vollständigen Aufklärung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblichen Sachverhalts4. Streitige Tatsachen und Beweisergebnisse, die das Gericht einer dienstlichen Äußerung entnommen hat, dürfen daher nur dann verwertet werden, wenn der ablehnende Beteiligte zu der dienstlichen Äußerung Stellung nehmen konnte5. Hat dagegen die dienstliche Äußerung eines abgelehnten Richters nur insoweit Eingang in den Zurückweisungsbeschluss gefunden, als dort ausgeführt wird, der betreffende Richter halte sich nicht für befangen, braucht diese Wertung dem Kläger nicht mitgeteilt zu werden6.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt im Streitfall keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. In dem Zurückweisungsbeschluss vom 31. Januar 2012 sind keine streitigen Tatsachen oder Beweisergebnisse aus einer der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter eingeflossen. Deren Inhalt beschränkt sich, wie dem Tatbestand des Beschlusses zu entnehmen ist, auf die Aussage, dass sich die abgelehnten Richter nicht für befangen erklären. Inhaltlich stützt sich der Zurückweisungsbeschluss ausschließlich auf die in dem Ablehnungsgesuch vom 25. Januar 2012 gerügten Umstände (Erlass eines Gerichtsbescheids durch den Berichterstatter und Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts).
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. Juni 2012 – V B 36/12
- vgl. BFH, Beschluss vom 12.04.1994 – VII B 39/93, BFH/NV 1994, 886[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 13.01.2010 – I B 83/09, BFH/NV 2010, 913, sowie vom 27.10.2004 – VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139[↩]
- BFH, Beschluss vom 10.01.2007 – X B 77/06, BFH/NV 2007, 753[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 24.07.2000 – VIII B 44/00, BFH/NV 2001, 176[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 25.06.1968 – 2 BvR 599/67, BVerfGE 24, 56; BFH-Beschlüsse vom 14.08.2007 – XI S 13/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2139; vom 18.08.2000 – V B 32/00, BFH/NV 2001, 316; vom 09.06.1999 – II B 112/98, BFH/NV 1999, 1509[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 26.06.1995 – XI B 11/95, BFH/NV 1995, 1083; vom 29.03.1995 – II B 36/94, BFH/NV 1996, 45[↩]









