Die Buchführungs-Ltd. – Zurückweisung als Beistand bei der Umsatzsteuererklärung

Auch Personen, die lediglich bei der Anfertigung einer Steuererklärung mitwirken, sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig unbefugt Hilfe in Steuersachen leisten. Ein Buchführungsbüro handelt durch ihre Mitwirkung bei der Erstellung der Umsatzsteuererklärung eines Unternehmens zwar nicht als Bevollmächtigte, aber als Beistand des Unternehmens i.S.d. § 80 Abs. 5 AO gehandelt.

Die Buchführungs-Ltd. – Zurückweisung als Beistand bei der Umsatzsteuererklärung

Eine Hilfeleistung in Steuersachen liegt vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die eine Anwendung von Steuerrechtskenntnissen erfordert. Hierunter fällt auch die Hilfe bei der Erstellung von Umsatzsteuererklärungen1.

Ein steuerlicher Berater, der bei der Anfertigung einer Steuererklärung mitwirkt, wird dabei nicht als Bevollmächtigter, sondern als Gehilfe des Steuerpflichtigen tätig, der seiner Erklärungspflicht aufgrund der §§ 149 f AO in eigener Person nachkommt2.

Ob diese Tatsache eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO ausschließt, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das Finanzgericht Köln vertrat die Ansicht, wer lediglich bei der Anfertigung einer Steuererklärung mitgewirkt habe, könne nicht nach § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen werden, da er weder Bevollmächtigter noch Beistand sei3. Beistand i.S.d. § 80 AO sei nur eine Person, die den Beteiligten gemäß § 80 Abs. 4 AO bei Verhandlungen oder Besprechungen durch mündlichen Vortrag unterstützt4.

Nach anderer Auffassung seien auch Personen, die einen Beteiligten bei dessen schriftlichen Erklärungen unterstützen, ggf. nach § 80 Abs. 5 AO zurückzuweisen. Die Tätigkeit eines Beistands sei nicht auf (mündliche) Verhandlungen und Besprechungen i.S.d. § 80 Abs. 4 AO beschränkt5.

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Das Niedersächsiche Finanzgericht schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Aus § 80 Abs. 6 Satz 1 AO ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht nur mündliche Hilfen i.S.d. § 80 Abs. 4 AO, sondern auch eine schriftliche Unterstützung des Steuerpflichtigen unter den Begriff des Beistands subsumiert6. Insoweit geht der Begriff des „Beistands“ in § 80 AO über denjenigen des § 90 ZPO hinaus. Da die geschäftsmäßige Mitwirkung an der Erstellung von Steuererklärungen eine Hilfeleistung in Steuersachen ist, besteht auch ein Bedürfnis, Personen die geschäftsmäßig unerlaubt derartige Hilfe in Steuersachen leisten, schon dann gemäß § 80 Abs. 5 AO zurückzuweisen, wenn sie durch entsprechende Angaben in einer Steuererklärung auf ihre Mitwirkung hinweisen. Hierdurch werden derartige Beistände gemäß § 80 Abs. 8 Satz 2 AO für alle etwaigen zukünftigen Verfahrenshandlungen im Laufe der weiteren Bearbeitung der Steuererklärung (etwa Beantwortung von Fragen, Einlegen eines Einspruchs usw.) ausgeschlossen.

Nach § 2 Satz 1 StBerG darf die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Eine Befugnis ist danach auch für eine Steuerberatungsgesellschaft erforderlich, die – wie im vorliegend vom Niedersächsichen Finanzgericht entschiedenen Fall das Buchführungsbüro – seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) hat und von dort aus Hilfe in Steuersachen für Steuerpflichtige in der Bundesrepublik leistet, selbst wenn sich die für die Steuerberatungsgesellschaft handelnden Personen zur Erbringung der Dienstleistungen nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik begeben.

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Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind u.a. nach § 3 Nr. 3 StBerG Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften befugt. Das Buchführungsbüro ist keine solche Gesellschaft (hier: eine englische Ltd.). Es ist insbesondere nicht gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 StBerG als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt.

Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG sind Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik befugt. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat (§ 3a Abs. 1 Satz 2 StBerG). Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in § 3 StBerG genannten Personen (§ 3a Abs. 1 Satz 3 StBerG). Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a Abs. 1 StBerG ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich Meldung erstattet (§ 3a Abs. 2 Satz 1 StBerG).

Das Buchführungsbüro erfüllte und erfüllt die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 StBerG nicht.

Ausweislich der Auskunft der Steuerberaterkammer Düsseldorf in ihrem Schreiben vom 29.05.2013 sind weder das in der Rechtsform einer englischen Ltd. betriebene Buchführungsbüro noch ihre Direktoren vorübergehend gem. § 3a StBerG im Berufsregister der Steuerberaterkammer eingetragen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage des Buchführungsbüros gegen die Steuerberaterkammer Düsseldorf auf vorübergehende Eintragung in das Berufsregister nach § 3a StBerG abgewiesen. Das Buchführungsbüro habe keinen Anspruch auf vorläufige Eintragung in das Berufsregister. Maßgebend sei, dass § 3a StBerG auf das Buchführungsbüro nicht anwendbar sei; sie erbringe nicht nur vorübergehend und gelegentliche Hilfeleistungen in Steuersachen im Bundesgebiet.

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Dieser Auffassung schließt sich das Niedersächsische Finanzgericht an. Das Buchführungsbüro ist nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft in Deutschland tätig. Dies ergibt sich sowohl aus ihrem wiederholten Auftreten vor deutschen Finanzbehörden und Finanzgerichten als auch aus ihrer Firmenbezeichnung, die den deutschen Titel „Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft“ enthält und sich damit nicht an eine niederländische Mandantschaft, sondern offensichtlich an deutsche Mandanten wendet, sowie aus der entsprechenden Gestaltung ihres Briefkopfes. Dem Finanzgericht ist aus einer Vielzahl von Verfahren, die eine Zurückweisung des Buchführungsbüros als Bevollmächtigte betreffen, bekannt, dass dieses unter der Anschrift ihres inländischen Zustellungsbevollmächtigten (…) handelt und Mandanten im räumlichen Umfeld dieses inländischen Standorts betreut.

Von dem für § 3a StBerG maßgebenden Begriff der Dienstleistung i.S. des Art. 57 AEUV werden nur grenzüberschreitende vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst. Darunter fallen solche zeitlich begrenzten Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 57 AEUV: „vorübergehend“) in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden.

Der vorübergehende Charakter einer grenzüberschreitenden Dienstleistung ist nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen. Er schließt zwar nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer i.S. des Art. 57 AEUV aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist. Wer jedoch in „stabiler“ und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, fällt unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen7.

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Von dem für § 3a StBerG maßgebenden Begriff der Dienstleistung i.S. des Art. 57 AEUV werden nur grenzüberschreitende vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst. Darunter fallen solche zeitlich begrenzten Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 57 AEUV: „vorübergehend“) in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden.

Der vorübergehende Charakter einer grenzüberschreitenden Dienstleistung ist nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen. Er schließt zwar nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer i.S. des Art. 57 AEUV aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist. Wer jedoch in „stabiler“ und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, fällt unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen7

Die Buchführungs-Ltd. ist nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft in Deutschland tätig. Dies ergibt sich sowohl aus ihrem wiederholten Auftreten vor deutschen Finanzbehörden und Finanzgerichten als auch aus ihrer Firmenbezeichnung, die den deutschen Titel „Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft“ enthält und sich damit nicht an eine niederländische Mandantschaft, sondern offensichtlich an deutsche Mandanten wendet, sowie aus der entsprechenden Gestaltung ihres Briefkopfes.

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Niedersächsisches Finanzgericht – Urteil vom 24. Oktober 2013 – 6 K 286/12

  1. Drüen in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO, § 80 Rn. 56 m.w.N.[]
  2. BFH, Urteil vom 03.02.1983 IV R 153/80, BStBl II 1983, 324; a.A. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 80 AO Rn. 132, 146[]
  3. FG Köln Urteil vom 05.11.1996 8 K 4965/94, EFG 1997, 1144; ohne Entscheidung in der Sache aufgehoben durch BFH, Urteil vom 27.01.2004 VII R 55/02[]
  4. wohl glA Dumke in Schwarz, Kommentar zur AO, § 80 Rn. 12 u. 66; Rüsken in Beermann/Gosch, § 80 AO Rn. 142[]
  5. so Drüen in Tipke/Kruse, § 80 AO Rn. 49; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 80 AO Rn. 246, 250; siehe aber auch Rn. 265[]
  6. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 80 AO Rn. 246[]
  7. BFH, Beschluss vom 13.11.2008 – X B 82/08[][]