Das Urteil des Finanzgerichts ist aus formellen Gründen aufzuheben, wenn es zu Steuerbescheiden ergangen ist, die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung materiell nicht mehr wirksam waren.

Gegenstand des Klageverfahrens waren ausschließlich die Änderungsbescheide, die nach § 68 Satz 1 FGO in das Verfahren übergeleitet worden sind. Ein in Unkenntnis über das Ergehen der Änderungsbescheide erlassenes Urteil ist zu den im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr existenten Bescheiden ergangen. Darin liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens1, sodass das Urteil des Finanzgerichts keinen Bestand haben kann und aufgehoben werden muss2.
Jedoch widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 68 Satz 1 FGO, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn durch den Änderungsbescheid der bisherige Streitstand nicht berührt wird, hierdurch keine neuen Streitpunkte in das Verfahren eingeführt worden sind, die Sache spruchreif ist und das Finanzgericht in Unkenntnis der Änderungsbescheide über die früheren Bescheide befunden hat. Denn jener Sinn und Zweck besteht gerade darin, das Verfahren trotz Ergehens von Änderungsbescheiden fortsetzen zu können. Andernfalls würde sich eine Aufhebung und Zurückverweisung darin erschöpfen, der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, den Änderungsbescheid datumsmäßig zu erfassen. Aus prozessökonomischen Gründen reicht deshalb in einem solchen Fall eine Richtigstellung durch das Revisionsgericht aus3.
Im spruchreifen Streitfall kann danach von einer Zurückverweisung abgesehen werden.