Die gefaxte Einspruchsentscheidung

Die Übersendung der Einspruchsentscheidung im Wege des – in der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung üblichen – sog. Ferrari-Fax-Verfahrens führt auch ohne qualifizierte elektronische Signatur zu einer wirksamen Bekanntgabe und damit zur Ingangsetzung der Klagefrist.

Die gefaxte Einspruchsentscheidung

Bei der Übersendung eines Verwaltungsaktes, wie vorliegend der streitigen Einspruchsentscheidung, im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens handelt es sich nicht um die Übersendung eines elektronischen Dokuments, sondern um eine Übersendung per Telefax, das die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wahrt. Einer elektronischen Signatur i.S. des § 87a Abs. 4 AO bedurfte es deshalb nicht1.

Anders als in dem in BFHE 245, 484, BStBl II 2014, 748 zu beurteilenden Fall stellt sich im hier vorliegenden Fall die Problematik, ob die wirksame Bekanntgabe einer Verkörperung durch einen entsprechenden Ausdruck bedarf, nicht. Es ist unstreitig, dass der Verfahrensbevollmmächtigte die über sein Telefaxgerät empfangene Einspruchsentscheidung ausgedruckt und dem Mandanten zugeleitet hat. Streitig war allein die Frage, wann die Weiterleitung durch den Rechtsanwalt und der Zugang beim Mandanten erfolgten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Dezember 2014 – X R 45/11

  1. vgl. BFH, Urteil vom 18.03.2014 – VIII R 9/10, BFHE 245, 484, BStBl II 2014, 748, unter II. 1.[]
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