Die falsche Bezeichnung der Änderungsvorschrift im Änderungsbescheid führt nicht zur Rechtswidrigkeit des geänderten Bescheids.
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist das Finanzamt berechtigt, den Einkommensteuerbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen zu ändern, wenn dem Finanzamt die steuererheblichen Tatsachen erst nach dem Erlass des Bescheids bekannt geworden sind. Die falsche Bezeichnung der Änderungsvorschrift im Änderungsbescheid führt nicht zur Rechtswidrigkeit des geänderten Bescheids1.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Oktober 2014 – VIII R 44/11
- BFH, Beschluss vom 12.08.2013 – X B 196/12, BFH/NV 2013, 1761[↩]










