Die Jahresabschlussfeier nur für Führungskräfte

Für eine Feier des Arbeitgebers kann die Lohnsteuer nur dann nach der Pauschalierungsvorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erhoben werden, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht.

Die Jahresabschlussfeier nur für Führungskräfte

Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall für eine Veranstaltung für Führungskräfte einen Nachforderungsbescheid über die Lohnsteuer als rechtmäßig angesehen. Im Streitjahr, für das die klagende GmbH als Inhaberin eines Industrieunternehmens zur Pauschalierung der Sachzuwendungen nach § 37b EStG optiert hatte, lud die Klägerin ihre angestellten Führungskräfte zu einer Jahresabschlussfeier in ihr betriebseigenes Gästehaus ein. Für Speisen und Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote fielen insgesamt gut 17.500 EUR an. Nach Auffassung der Klägerin handelte es sich bei der Jahresabschlussfeier um eine Betriebsveranstaltung, die sie in ihrer Lohnsteuervoranmeldung pauschal mit 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG versteuerte. Eine für das Streitjahr durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung vertrat die Auffassung, dass es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da die Veranstaltung nicht allen Mitarbeitern offen gestanden habe und die Differenz zwischen der sich nach § 37b EStG und der sich nach § 40 Abs. 2 EStG ergebenden Steuer deshalb nachzufordern sei.

Gegen den Nachforderungsbescheid wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage und machte geltend, dass ein „Offenstehen für alle Mitarbeiter“ nach neuer Rechtslage (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG n.F.) kein Definitionsbestandteil des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ sei.

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Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster sei der in Form der Zuwendungen im Rahmen der Jahresabschlussfeier zugewandte Arbeitslohn nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt worden. Die Pauschalierungsvorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sei nur dann auf Veranstaltungen des Arbeitgebers anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe. Dies gelte trotz der Legaldefinition der „Betriebsveranstaltung“ im zum 01.01.2015 neu gefassten § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, die das Kriterium des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs nicht enthalte.

Der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sei abweichend auszulegen. Hierfür spreche vor allem der Zweck der Pauschalierungsvorschrift, die darauf angelegt sei, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen anfielen. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % sei nur sachgerecht, wenn und soweit Arbeitnehmer aller Lohngruppen an der Betriebsveranstaltung teilnähmen.

Aus diesen Gründen ist die Klage des Industrieunternehmens abgewiesen worden.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 20. Februar 2020 – 8 K 32/19 E,P,L

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