Die ohne Genehmigung des Insolvenzverwalters erhobene Klage

Eine Klage ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn sie nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers erhoben wurde und der Insolvenzverwalter die Klageerhebung nicht genehmigt.

Die ohne Genehmigung des Insolvenzverwalters erhobene Klage

Nach § 80 Abs. 1 InsO verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Insolvenzverwalter die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Im Prozess hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Schuldners; der Schuldner ist nicht prozessführungsbefugt1.

Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 30. November 2012 – 4 K 127/12

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 26.07.2004 – X R 30/04[]
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